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Freibeträge bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern Auszahlung aus der Lebensversicherung bleibt als Vermögen geschützt

Von Gudrun Oelze 08.09.2009, 07:55

Einem 65-jährigen Rentner wird demnächst seine Lebensversicherung ausgezahlt. Seine Ehefrau und ein Kind sind Hartz-IV-Bezieher.

Wird das aus der Versicherung ausgezahlte Guthaben von der SGB-II-Behörde dann als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs der ganzen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt oder bleibt der Betrag weiterhin im Rahmen der Grundfreibeträge als Vermögen geschützt? Mit dieser Frage wandte sich der Mann sorgenvoll an die Redaktion Leseranwalt.

"Entwarnung" kam von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) und auch von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.

"Wird eine Lebensversicherung wegen ihrer Fälligkeit ausgezahlt, dann erzielt die Bedarfsgemeinschaft daraus kein Einkommen", lautete die offizielle Auskunft dazu aus Halle.

In diesem Fall wird das bereits bestehende Vermögen umgewandelt.

Allerdings handelt es sich bei den abschließenden Überschussanteilen aus der Versicherung um (einmaliges) Einkommen.

Der Betrag, der bereits bei Antragstellung von Arbeitslosengeld II als geschütztes Vermögen nach dem Sozialgesetzbuch II vorhanden war, bleibt aber auf jeden Fall weiterhin geschützt.

Bei den Vermögens-Grundfreibeträgen handelt es sich bei erwachsenen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft um 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr – also Alter mal 150 Euro, mindestens aber 3100 Euro. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für hilfebedürftige minderjährige Kinder. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, hat übrigens einen höheren Freibetrag als die 150 Euro je Lebensjahr.