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Sorge wegen eines Turmes in Grundstücksnähe Geprüfter Sicherheitsnachweis nötig

Von Emmi Schulze 08.09.2009, 07:59

In einem Abstand von sechs Metern zum Grundstück von Hanna Bargenda in Neundorf wurde ein 32 Meter hoher Turm als Antennenstützpunkt errichtet. Dieser befindet sich auf einem Grundstück mit hohem Grundwasserspiegel (Feuchtbiotop) und großem Anteil von Schlemmsand im Boden. Seitdem lebt Hanna Bargenda in Sorge.

Sie befürchtet, dass bei starkem Sturm bzw. Unwetter die Standsicherheit gefährdet ist und der Turm auf ihr Grundstück fällt. Auf ihre Nachfrage beim zuständigen Bauamt erhielt sie zwar eine Kopie zu den Bau- und Gründungsverhältnissen zur Errichtung einer Mobilfunkstation.

Diese betrafen jedoch ein anderes Grundstück, den ursprünglich geplanten Standort des Antennenstützpunktes. Auch eine unverzügliche Klärung bezüglich der Abstandsflächen wurde ihr zugesichert. Doch dann geschah nichts mehr – weshalb sie sich an uns wandte.

Welche Vorschriften gelten bei der Errichtung solcher Anlagen? Antwort auf diese Frage erhielten wir von Holger Neumann, Geschäftsführer der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Magdeburg. In seinem Brief heißt es, dass für die Errichtung von Gebäuden das örtliche Bauamt zuständig ist. Dort müsste eine planungsrechtliche und eine bauordnungsrechtliche Komponente des Bauvorhabens abgeprüft werden.

Planungsrechtlich ist zu entscheiden, ob sich das Gebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der vorgesehenen Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Diese Frage wird man nur beantworten können, wenn man die konkreten Verhältnisse vor Ort kennt.

Wichtiger ist allerdings der bauordnungsrechtliche Aspekt. Zweifellos muss für einen solchen Funkturm eine Baugenehmigung erteilt werden. Die Landesbauordnung schreibt für einen solchen Fall unter Paragraf 65 auch besondere technische Nachweise vor.

Bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern muss der Standsicherheitsnachweis sogar bauaufsichtlich geprüft sein. Das heißt, es reicht nicht aus, wenn die Berechnung von einem Architekten oder Statiker erfolgte, sondern ein Fachmann im Bauordnungsamt muss diese Berechnung prüfen.

Es wäre rechtswidrig, wenn die Unterlagen für ein Grundstück erarbeitet wurden, der Bau aber auf einem ganz anderen Grundstücksteil ausgeführt wird.

Nach Paragraf 6 der Landesbauordnung müssen auch Abstandsflächen eingehalten werden. Für die Beurteilung dieses Gebäudes bzw. Bauwerkes könnte man vielleicht Paragraf 6, Absatz 7, heranziehen. Hier werden Abstandsflächen für Windkraftanlagen definiert. Dort wird die Tiefe der Abstandsfläche nach der größten Höhe der Ablage bemessen. Allerdings kann die Baubehörde Abweichungen gestatten. Im Falle einer solchen Abweichung war auch nach bisher geltender Rechtslage eine Benachrichtigung der Nachbarn vorgesehen.

Einschränkend muss man allerdings sagen, dass nur die unmittelbaren Nachbarn zu benachrichtigen sind. In diesem Fall liegt zwischen dem Grundstück von Hanna Bargenda und dem Baugrundstück eine Straße, sodass hier zu prüfen wäre, ob das öffentliche oder das private Grundstück als Nachbar gilt.

Derzeit befindet sich die Landesbauordnung in der Novellierung, wobei die Rechte der Nachbarn gestärkt werden sollen.

Im konkreten wie in möglichen ähnlich gelagerten Fällen ist es ratsam, mit rechtlicher Unterstützung auf dem Bauamt vorstellig zu werden, Einsicht in den gesamten Bauantrag zu nehmen und nach den genannten Hinweisen zu überprüfen, ob sämtliche Unterlagen und Nachweise vorliegen.