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Siedlungen beginnen recht unterschiedlich Wonach wird der Standort von Ortsschildern bestimmt?

Von Gudrun Oelze 08.09.2009, 07:51

Rechts und links der Straße grüne Gartenanlagen und erst in der Ferne die ersten Häuser des Dorfes in Sicht. Dennoch hat es auf einmal rot geblitzt! Hier waren nur 50 km/h erlaubt, denn das Ortseingangsschild steht schon am Beginn der Laubenpieperanlage und nicht erst da, wo die Bebauung beginnt. Diese und ähnliche Situationen hat gewiss schon mancher Autofahrer erlebt.

Im Landkreis Börde zum Beispiel war unserer Leserin Nadja Kamen aufgefallen, dass die Ortsein- und Ausgangsschilder an ganz unterschiedlichen Standorten stehen. Kommt man zum Beispiel aus Richtung Dahlenwarsleben nach Meitzendorf, steht das gelbe Schild vor den Schrebergärten am Ortsrand, fährt man aber von Meitzendorf zurück nach Dahlenwarsleben, steht dessen Ortseingangsschild erst hinter Gärten. Irxleben, aus Eichenbarleben kommend, beginnt laut Beschilderung vor einem Betriebsgelände, der Ort Farsleben aber, wenn man sich ihm aus Zielitz nähert, erst hinter den ersten bebauten Grundstücken, beobachtete Frau Kamen. "Wie und wo ist denn geregelt, wo solche Schilder zu stehen haben?", fragte sie.

Das regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 42 der Straßenverkehrsordnung, erfuhren wir vom Verkehrsministerium Sachsen-Anhalt. Danach sind Ortstafeln im Grundsatz ohne Rücksicht auf die Grenzen der Gemeinde und die Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, "wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet". Zuständig dafür, wo tatsächlich die Schilder aufgestellt werden, sind die unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Das Straßenverkehrsamt in Haldensleben bestätigte auf unsere Anfrage zu dem Anliegen von Nadja Kamen, dass die StVO den Standort einer Ortstafel regelt. Die Ortsgrenzen wiederum würden durch die "Richtlinie für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen – ODR" geregelt. Nach Abstimmung mit den Baulastträgern, der Gemeinde und der Polizei werde der jeweilige Standort des Schildes festgelegt und durch die Verkehrsrechtliche Anordnung bestätigt.

Dabei spielen Gemarkungsoder Baulastgrenzen (ODSteine) für die Wahl der Standorte überhaupt keine Rolle. Bedeutung hat wohl eher, dass die Tafeln den Bereich der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung ausweisen. Eine Veränderung des Standortes der Ortstafeln kann jedermann, der darin einen "belastenden Verwaltungsakt" sieht, schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Denn die Standortentscheidung für die gelben Blechschilder ist nach dem deutschen Verwaltungsverfahrensgesetz eine besondere Art eines behördlichen Verwaltungsaktes, eine sogenannte Allgemeinverfügung. Eine solche regelt einen ganz konkreten Einzelfall, der jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gilt. Die bekannteste Form sind Verkehrszeichen, die ein für die Allgemeinheit geltendes Ge- oder Verbot enthalten.