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Neuer Job, aber zusätzliche Kosten Wer kommt für Impfungen auf, die beruflich nötig sind?

24.08.2009, 07:15

Seit Anfang Juni hat Ralf Wirbel aus Schönbeck eine Arbeitsstelle als Fahrer auf 165-Euro-Basis. "Die Freude war groß, es macht mir viel Spaß. Ich habe wieder Pflichten nach langer Hartz-IV-Zeit", schrieb er. Doch seine Begeisterung hält sich insofern in Grenzen, da zunächst "außer Spesen nichts gewesen" ist und er für den Job finanziell kräftig draufzahlen muss.

Denn sein Arbeitgeber verlangt die Impfungen gegen Hepatitis A und B, die 184 Euro kosten. Hinzu kommt eine 20 Euro teure Gesundheitsbescheinigung. Da er als ALG-II-Bezieher vom 165-Euro-Verdienst nur gut hundert anrechnungsfrei behalten darf, "arbeite ich erst einmal fast zwei Monate umsonst". Da er die Situation nicht sehr motivierend findet, hat er bei KoBa und Krankenkasse zwecks Übernahme der Impfkosten angefragt. In beiden Fällen "Fehlanzeige". Die Kommunale Beschäftigungsagentur würde zahlen, aber nur bei Vollbeschäftigung, schrieb Ralf Wirbel.

Die Anbahnung oder Aufnahme sogenannter Minijobs ist aus dem Vermittlungsbudget nicht förderfähig, mussten auch wir zur Kenntnis nehmen, da es sich dabei nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handele. Allerdings verwies Sven Hause, Fachbereichsleiter Eingliederung in der KoBa des Salzlandkreises, auf einen kleinen Hoffnungsschimmer. Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der zuständigen Landesministerien hätten sich kürzlich auf eine, wenn auch kleine und sehr beschränkt nutzbare Öffnungsklausel verständigt. Diese sei seit Juli 2009 offiziell anwendbar. Demnach kann von der grundsätzlichen Regelung abgewichen werden, wenn der Kunde bzw. dessen potenzieller Arbeitgeber bestätigen, dass der Minijob als Zwischenschritt auf dem Weg zur Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung notwendig ist. Die Angaben werden dann überprüft und im jeweiligen Einzelfall nach Ermessen entschieden. "Die Kommunale Beschäftigungsagentur des Salzlandkreises lehnt sich in ihrer Vorgehensweise an die oben genannte Verfahrensweise an", wurde uns mitgeteilt. Im Fall von Ralf Wirbel wurde dessen Arbeitgeber angeschrieben, der jedoch leider nicht bestätigte, dass hier kurz- oder mittelfristig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung absehbar sei. So kann die KoBa bei diesem Minijob trotz Öffnungsklausel nicht die Kosten der geforderten Impfung übernehmen.

Auch die Krankenkasse des ALG-II-Beziehers sieht sich nicht in der Pflicht. Man halte sich grundsätzlich an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO und die Schutzimpfungsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses G-BA. Danach sind Hepatitis-A-B-Impfungen für Erwachsene keine Standardimpfungen, sondern Indikationsimpfungen – zum Beispiel bei gewissen Grunderkrankungen oder Reiseimpfungen in Länder bei entsprechenden Empfehlungen des Auswärtigen Amtes.

Das kann Ralf Wirbel schon gar nicht verstehen. "Wer sich eine Auslandsreise leisten kann, sollte sich auch die notwendigen Impfungen leisten können", meint er. Er muss für diese von ihm geforderten Impfungen erst einmal eine Weile praktisch zum Nulltarif jobben. Die IKK gesund plus verweist jedoch darauf, dass bei empfohlener Impfung aufgrund einer beruflichen Exposition die Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich ausscheidet, "da hier eine Verpflichtung des Arbeitgebers laut Arbeitsschutzgesetz besteht". Den Vorschriften gemäß habe ein Arbeitgeber die Impfungen insbesondere dann zu finanzieren, wenn diese nach der Biostoffverordnung anzubieten sind. "Ist die Impfung in der Tätigkeit begründet, ist der Arbeitgeber in der Pflicht", so die Krankenkasse. Unerheblich sei dabei, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollbeschäftigung handele, da die "Gefahr" grundsätzlich bestehe. (goe)