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Ungewolltes Erbe eines Scheidungskindes Muss Schülerin Schulden des verstorbenen Vaters zahlen?

Von Gudrun Oelze 27.07.2009, 11:56

Mandy Jahn hat geerbt – die Schulden ihres Vaters. Zu dem Mann hatten die gerade 18-Jährige und ihre Mutter seit 15 Jahren keinerlei Kontakt. Sie konnten nicht einmal seinen Wohnsitz in Erfahrung bringen, nach dem sie wegen ausstehender Unterhaltszahlungen gesucht hatten.

Mandys Wohnsitz als Erbin des Ende 2006 verstorbenen Vaters fand dann aber die Hallesche Wohnungsgesellschaft mbH (HWG). Sie forderte von dem Mädchen Schulden, die ein ihr im Prinzip fremder Mann als Mieter bei einem der größten Wohnungsunternehmen der Stadt Halle hatte.

Da die damals noch Minderjährige und ihre Mutter Manuela Jahn, die beide von ALG II leben, nicht zahlten, kam der Fall vor Gericht. Der Vermieter von rund 21 000 Wohnungen in der Saalestadt kann sich nun auf ein Urteil berufen, laut dem eine Schülerin für Außenstände einer Wohnung aufkommen muss, die sie nie betreten hat. Hätte sie rechtzeitig das Erbe des ihr fast unbekannten Vaters ausgeschlagen, könnte sich die Wohnungsgesellschaft wohl von niemandem diese Außenstände holen.

So aber hat die selbst mittellose Mandy zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten dafür aufzukommen. "In Anbetracht der besonderen persönlichen Umstände der Familie Jahn wollen wir weiter im Dialog mit Mutter und Tochter bleiben", bezog die HWG zu diesem Fall Stellung.

Zum Dialog war es überhaupt erst gekommen, als sich die Volksstimme im Interesse der Schülerin vor Monaten erstmals an das Unternehmen in Halle wandte. Dem ist es nun "ausgesprochen wichtig, dass wir gemeinsam eine Lösung finden". Ziel sei eine Ratenzahlungsvereinbarung, "die die besonderen Verhältnisse würdigt".

Rein juristisch gesehen ist die HWG mit ihren Forderungen gegenüber der "Erbin" sicher im Recht und für Mandy trifft die alte Volksweisheit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" zu. Als leibliche Tochter wurde sie Kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin für das gesamte Vermögen – und auch die Schulden – ihres Vaters, auch wenn sie zu ihm keinerlei Kontakt hatte und auch nicht wünschte. Mandy war jedoch nicht verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Sie hätte es innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Tod des Vaters und damit von ihrer "Erbschaft" erfuhr, offiziell ablehnen können.

Mutter und Tochter Jahn aber hatten der Information, dass der Mann verstorben war, keine so weitreichende Bedeutung beigemessen, da er in ihrem Leben seit Jahren keinerlei Rolle mehr spielte. Dadurch nahmen sie, ohne sich dessen bewusst zu sein, automatisch die Erbschaft an. So konnte das Amtsgericht Halle der HWG ein Jahr nach dem Tod des Mieters (und Schuldners) in dieser Nachlassangelegenheit "definitiv bestätigen", dass die damals noch minderjährige Mandy "nicht wirksam ausgeschlagen hat".

Die Tochter sei somit Erbin geworden und auch für die Wohnungsauflösung des Verstorbenen nun die richtige Ansprechpartnerin. Sofern sie nicht mitwirke, wäre der Klageweg zu bestreiten, empfahl das Nachlassgericht. Diesen Weg ging die HWG – für die unfreiwillige Erbin bis zum bitteren Ende. Als einzige Chance bleibt ihr, "die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist mit gleichzeitiger Ausschlagung zu erklären", informierte Manuela Sczeponek für die Notarkammer Sachsen-Anhalt, die wir im Interesse von Mandy Jahn und anderer Scheidungskinder in ähnlicher Situation um Auskunft baten.

Im konkreten Fall sei die Anfechtung durch die nicht bekannte Überschuldung gerechtfertigt, so die Hallenser Notarin. Geltend gemacht werden könne auch "der Rechtsirrtum wegen Irrtum über die Ausschlagungsvorschriften". Die Anfechtung der Annahme bedarf wie die Ausschlagung des Erbes einer öffentlich beglaubigten Erklärung an das Nachlassgericht. Auch dafür gilt eine sechswöchige Frist. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der "Erbe" vom Anfechtungsgrund erfuhr, zum Beispiel von Schulden oder einem entsprechenden Gerichtsurteil. Einmal erfolgt, kann die Anfechtung der Annahme mit gleichzeitiger Ausschlagung einer Erbschaft aber nicht widerrufen werden, so Sczeponek