1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Darlehen für Hartz-IV-Empfänger?

Entscheidung in letzter Minute: Leser aus dem Landkreis Börde bekommt Fahrtkosten erstattet Darlehen für Hartz-IV-Empfänger?

01.11.2011, 04:27

650 Kilometer vom eigenen Wohnort entfernt wurde vor wenigen Tagen der Vater eines ALG-II-Beziehers beigesetzt. Die Teilnahme des Sohnes aus dem Landkreis Börde war bis zur buchstäblich letzten Minute fraglich. Er konnte das Geld für die Fahrkarte nicht aufbringen.

Von Gudrun Oelze

Beim zuständigen Jobcenter wurde ein entsprechender Antrag von ihm zunächst abschlägig beschieden, dann aber doch ein Darlehen gewährt, das Geld jedoch nicht rechtzeitig auf seinem Konto gebucht und die Darlehenssumme erst nach vielen Diskussionen bar ausgezahlt. Letztlich aber ermöglichte nur dieses Darlehen dem Hartz-IV-Betroffenen, bei der Beerdigung des Vaters dabei zu sein.

Für ALG-II-Bezieher ist es seit Beginn dieses Jahres durch Änderungen im SGB II erheblich schwieriger, ein Darlehen vom Amt zu erhalten als zuvor, stellt Barbara Höckmann von der Hochschule Magdeburg-Stendal fest. Die Expertin für Sozialrecht verweist darauf, dass Darlehen als "abweichende Erbringung von Leistungen" immer nur als Ausnahme und im Zuge von Einzelfallentscheidungen gewährt werden.

Denn der Bedarf erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird nach dem SGB II schon durch die darin vorgesehenen Leistungen gedeckt. Zum Regelbedarf gehören neben Ernährung, Kleidung, Körperpflege oder Hausrat auch die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens wie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

In der monatlichen Leistung für Alleinstehende in Höhe von 364 Euro sind unter anderem 30,58 Euro für Bekleidung und Schuhe, 27,58 Euro für Wohnungsausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände oder 22,92 Euro für Verkehr berücksichtigt.

Dieser monatlich pauschale Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes deckt nach dem Willen des Gesetzgebers den kompletten Bedarf eines Hilfebedürftigen. "Wie er diese Mittel verwendet, hat der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich zu entscheiden, dabei aber auch für unregelmäßig anfallende Bedarfe vorzusorgen, also Teile des Regelbedarfs anzusparen", so Barbara Höckmann. Tut er dies nicht oder reicht das ALG II aus anderen Gründen nicht bis zum Monatsende, gibt es höchstens ein Darlehen. Die Voraussetzungen dafür und auch für die Rückzahlung haben sich seit 1. Janaur 2011 aber erheblich verschlechtert. Bevor durch die SGB-II-Behörde überhaupt ein Darlehen in Betracht gezogen wird, muss zunächst das Schonvermögen des Antragstellers, auch das seiner Kinder, vollständig aufgebraucht werden. Die Bedarfsgemeinschaft darf also über keinerlei Ersparnisse verfügen.

"Besteht im Einzelfall ein Bedarf, der an und für sich vom Regelbedarf umfasst ist, trotzdem aber nicht gedeckt werden kann, weil die Familie nicht ansparen konnte oder mehrere große Anschaffungen gleichzeitig oder schnell hintereinander gemacht werden mussten, ist bei Unabweisbarkeit ein Darlehen für diesen Zusatzbedarf zu gewähren", erläutert Barbara Höckmann.

Einen solchen "Zusatzbedarf" sieht sie unter anderem bei Geldverlust, bei Bekleidung wie Wintermantel oder Stiefel, defekter Waschmaschine, Herd, Kühlschrank oder neuer Matratze, in der Jahresabrechnung des Energieversorgers oder auch bei bestimmten "Beziehungen zur Umwelt" wie Familienfeiern oder Kosten für den Besuch eines inhaftierten Partners.

"Auch die Erstanschaffung oder Ersatzbeschaffung eines Fernsehers ist ein unaufschiebbarer Bedarf, da er nach der Rechtsprechung zu den Lebensgütern zählt, deren ständige Verfügung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist." "Unabweisbar" ist ein Bedarf aber immer nur dann, wenn kein Sparvermögen vorhanden ist, wenn die Deckung des Zusatzbedarfes keinen Aufschub duldet und eine große Beschränkung des übrigen Bedarfs bewirken würde, die nicht durch Umschichtung der Mittel innerhalb des Regelbedarfes aufgefangen werden kann.

Da ist zum Beispiel eine alleinerziehende Mutter, die dringend einen neuen Herd benötigt. Die Deckung dieses Zusatzbedarfes kann nicht aufgeschoben werden, da ansonsten die adäquate Essensversorgung ihrer Kinder gefährdet ist.

Wenn die Mutter und ihre Kinder kein Sparvermögen haben, könnten durch Kauf eines Herdes die übrigen Bedarfe nicht mehr gesichert werden. "Eine Mittel-umschichtung innerhalb der Regelbedarfe ist hier nicht möglich. Es handelt sich um einen unabweisbaren Bedarf. Der Frau ist ein Darlehen zu gewähren", stellt Barbara Höckmann fest und verweist auf ein anderes Beispiel für einen "unabweisbaren Bedarf": Ein Bürger hat seine Geldbörse verloren, nachdem er seinen Regelbedarf für den Monat Oktober von der Bank abgeholt hat. Er verfügt über kein Sparvermögen. Der gesamte vom Regelbedarf umfasste Bedarf ist jetzt ungedeckt. Die Deckung des Bedarfes kann nicht aufgeschoben werden. Auch ihm ist ein Darlehen zu gewähren.

Jedes von der SGB-II-Behörde gewährte Darlehen muss in den Folgemonaten mit zehn Prozent der Regelleistung getilgt werden. "Seit diesem Jahr gibt es keine Spielräume mehr bei der Festlegung der Tilgungsrate durch die Jobcenter", sagt die Sozialrechtlerin.