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Wohngeld und Grundsicherung Mehr Geld vom Amt, aber weniger im Portemonnaie

Von Gudrun Oelze 04.05.2009, 07:34

Das zum Jahresbeginn reformierte Wohngeld helfe Menschen mit niedrigem Einkommen wie Rentnern und Alleinerziehenden und komme vor allem den neuen Ländern zugute, frohlockte das Bundesbauministerium. Tausende Haushalte, darunter viele Rentner, würden durch die neuen Bestimmungen zusätzlich wohngeldberechtigt.

Eine von ihnen ist Änne Lutter in Sandau. Ihre Rente ist so gering, dass sie dazu bisher ergänzende Grundsicherung bezog. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen den beim Arbeitslosengeld II geltenden Regelsätzen. Sie sollen Senioren, die mit ihrer Rente nicht alle Kosten decken können, das Existenzminimum sichern. Dafür wird vom aktuell gültigen Regelsatz für Hilfebedürftige (rund 350 Euro/Monat) plus den angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ausgegangen. Zur Sicherung des Existenzminimums wurde für die Rentnerin ein ergänzender monatlicher Bedarf an Leistungen der Grundsicherung von knapp 105 Euro pro Monat errechnet. Das wird mit dem neuen Wohngeld etwas mehr, forderte das Sozialamt zur Antragstellung auf. Zunächst wurde die Aufforderung ignoriert, da die Angehörigen sie als "Kann"-Bestimmung interpretierten und mit Wohngeld statt Grundsicherung die Möglichkeit zur Rundfunkgebühren-Befreiung entfele, sodass der Dame letztlich weniger zum Leben bliebe als zuvor. Dann drohte das Sozialamt, die Grundsicherung einzustellen. Ist das rechtens?, wollte die Leserin wissen.

Anstelle des errechneten Grundsicherungsbedarfs nach dem SGB XII in Höhe von 104,63 Euro standen Frau Lutter mit Inkrafttreten der Wohngeldreform zum 1. Januar monatlich 106 Euro Wohngeld zu, bestätigte der Landkreis Stendal. Beides sind doch aber Sozialleistungen für Hilfebedürftige, meinten wir. Warum soll ihnen dann durch eine von Amts wegen angeordnete andere Leistungsform dann noch weniger von den ohnehin geringen Einkünften bleiben?

Weil Leistungen der Sozialhilfe immer "nachrangig" zu gewähren sind und sie laut Gesetz nicht erhält, wer sich "vor allem durch sein Einkommen und Vermögen selbst helfen kann oder die erforderlichen Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen erhält", so der Landkreis. Die zuständige Behörde hatte auch in diesem Fall zu überprüften, ob und in welcher Höhe ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht. Der besteht offenbar, weil das Wohngeld für Frau Lutter nach den neuen Bestimmungen um etwas mehr als einen Euro über ihrem Grundsicherungsbedarf liegt.

"Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht für sie somit nicht mehr." Dass die Betroffene mit der Einstellung der Leistungen nach dem SGB XII nun verpf ichtet ist, die Rundfunkgebühren zu zahlen, "setzt den Nachrang der Sozialhilfe auf Gewährung von erforderliche Hilfen zum notwendigen Lebensunterhalt nicht außer Kraft". Hätte der Gesetzgeber die Berücksichtigung des GEZ-Beitrages bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach dem SGB XII und eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen gewollt, hätte er diese geregelt, argumentiert die kommunale Behörde. Eine Wahlmöglichkeit besteht aber nur, wenn das ermittelte Wohngeld geringer ist als der Anspruch auf SGB XII Leistungen. Da Frau Lutter gut einen Euro mehr Wohngeld als zuvor Grundsicherung erhalten kann, "hat sie keine Wahlmöglichkeit".

Dabei ist der Behörde durchaus bekannt, dass es sich um keinen Einzelfall handelt. Auch Personen, deren Einkommen an Rente um 1 Euro den Sozialhilfebedarf übersteige, hätten keinen Anspruch auf Sozialhilfe und müssten Rundfunkgebühren zahlen. "Hier hat der Landkreis auch keine Möglichkeit einer Ermessensentscheidung. Der Landkreis ist zur Durchführung der bestehenden Gesetze verpflichtet. Ansprechpartner für dieses Problem wäre der Gesetzgeber."