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Leistungen für ALG-II-Empfänger Wem steht der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu?

25.05.2009, 07:44

Eine alleinerziehende Mutti in Schönebeck hatte jüngst Besuch vom Außendienst der KoBa. Man wolle ihr den Zuschlag für Alleinerziehende streichen, weil der Vater des Kindes sich an drei Tagen in der Woche um seinen Sprössling insofern kümmere, dass er ihn von der Kita abhole und in der Wohnung der Mutter beaufsichtige, bis diese von der Arbeit nach Hause kommt.

Ein paar Hausschuhe, die bei ihr nicht nur der Ex-Partner, sondern alle Besucher anziehen, sei einer der Gründe, weshalb man ihr den Mehrbedarf streichen wolle, schrieb sie.

Der Vater ihres Kindes habe eine eigene Wohnung. Warum soll ich ihm verbieten, den Kleinen an manchen Tagen für zwei Stunden zu sehen?, fragt sie. Laut Auskunft des Jugendamtes könne sie doch selbst bestimmen, wer wie oft ihr Kind sieht.

Woran ist der Status "alleinerziehend" bei ALG-II-Beziehern geknüpft?, erkundigten wir uns bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. Entfällt er schon dann, wenn ein Vater sein Kind manchmal von der Kita abholt und kurzzeitig betreut?

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird geprüft, wem ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, so die Antwort. "Als allein erziehend gelten dabei allein stehende Personen, die mit einem Kind oder mit mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Ihnen wird der Mehrbedarf zuerkannt, weil keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung der Kindes beteiligt."

Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen allerdings, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pf ege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln, hätten beide Anspruch auf einen halben Mehrbedarf.

Halte sich das Kind jedoch überwiegend bei einem Elternteil auf, stehe diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu.

So dürfte im geschilderten Fall der Mutter der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht entfallen. Es wäre nur konkret zu prüfen, ob ihr davon womöglich nur die Hälfte oder aber wie bisher der volle Mehrbedarf zusteht.

Falls sie jedoch mit einem neuen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben sollte, entfiele er vollständig. (goe)