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Leistungen für Empfänger von Grundsicherung Bußgeld für mangelnde Mitwirkung

Von Gudrun Oelze 10.03.2009, 08:12

"Dem Einspruch zum Bußgeldbescheid kann nicht abgeholfen werden." Geahndet wird in diesem Fall nicht etwa das Vergehen eines Verkehrssünders. Die Ordnungswidrigkeitenstelle, die hier mit vielen Paragrafen fahrlässiges Handeln nachweist, gehört zur Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis Stendal.

Mit einer Geldbuße bestraft sie eine junge Mutti. Diese hatte nach der Elternzeit die für Sozialleistungen nötigen Unterlagen nicht an der richtigen Stelle und nicht zur richtigen Zeit abgegeben. Dessen war sie sich aber nicht bewusst, denn in Stendal sitzen Agentur für Arbeit und ARGE in einem Hause. Die vorgelegte Verdienstbescheinigung des früheren Arbeitgebers verschwand in der Akte der Arbeitsagentur und kam nicht beim ALG-II-Bereich im selben Haus an. Dort erfuhr man erst durch automatischen Datenabgleich, dass die Kundin nach der Elternzeit noch kurzzeitig Gehalt bekam. Vorsätzliches Handeln wird zwar nicht angenommen, doch weil sie "gegenüber der falschen Behörde unvollständige Angaben" machte, sei ein Bußgeld fällig.

Das ist offenbar kein Ausnahmefall. In der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Jerichower Land zum Beispiel beschäftigen sich zwei Mitarbeiterinnen mit Ordnungswidrigkeiten der Kunden. 2008 leiteten sie insgesamt 257 Fälle ein, in den ersten sechs Wochen dieses Jahres bereits über 100. Bei der ARGE Börde gehen vier Mitarbeiter in jedem Monat zwischen 100 und 120 Ordnungswidrigkeiten nach – meistens wenn Einkommen oder Vermögen nicht angegeben wurde. Davon erfahren die Behörden durch einen vom SGB II vorgesehenen Datenabgleich.

Eine geringfügige oder versicherungspf ichtige Beschäftigung zum Beispiel wird durch Datenabgleich mit den Krankenkassen unweigerlich bekannt, informiert die ARGE Börde.

Ähnlich läuft das mit Banken und Sparkassen, die Zinseinkünfte übermitteln. Daraus wird ersichtlich, "ob Kunden ein Sparguthaben angegeben oder verschwiegen haben. Der Dissens zwischen den Daten wird intern geklärt, in Zweifelsfällen der Kunde befragt. Bei Verdachtsfällen wird ermittelt und – wenn notwendig und nach Abwägung aller Umstände – ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. In Betrugsfällen gibt es keine Abwägung, da dies eine Straftat ist und dem Strafrecht unterliegt." Dann ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten und bei Verdacht auf Schwarzarbeit die Zollbehörde.

Wird "nur" eine Ordnungswidrigkeit vermutet, bearbeiten die ARGEn die Fälle in eigener Zuständigkeit. Zwischen 900 und 1200 solcher Ordungswidrigkeitsverfahren werden in Sachsen-Anhalt in jedem Monat eingeleitet, teilte die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mit. Denn wer von Sozialleistungen leben muss, hat alle dafür erheblichen Tatsachen anzugeben, Änderungen der eigenen Lebenssituation unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen der Behörde auch entsprechende Nachweise vorzulegen. ALG-II-Bezieher haben also enorme Mitwirkungspflichten. Kommen sie diesen nicht nach, kann die ARGE die Leistung ganz oder teilweise entziehen. Darauf wird der Betroffene vorher schriftlich hingewiesen und eine weitere Frist zur Vorlage der Nachweise gesetzt.

"Um ein Bußgeld kommen wir nicht umhin, wenn eine Änderung in den Verhältnissen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird", so die Regionaldirektion. Das wäre beispielsweise fällig, wenn bei zu später Information über eine Arbeitsaufnahme hohe Überzahlungen entstanden. Dann muss nicht nur zu viel erhaltenes Geld erstattet, sondern zusätzlich ein Bußgeld wegen der Verletzung der Mitwirkungspfichten gezahlt werden. Die Bußgelder können – abhängig von der Schwere des Vergehens – übrigens bis zu 5000 Euro betragen.

Allerdings brauche keiner Angst vor der ARGE haben, beruhigt die Behörde in Halle, "doch sollte man die Belehrungen und Merkblätter der ARGE schon sehr ernst nehmen und Nachweise, die man erbringen soll, rechtzeitig und termingerecht vorlegen."