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Leistungen für Langzeitarbeitslose Verpflegung im Krankenhaus gehört nicht zum Einkommen

Von Gudrun Oelze 19.01.2009, 09:23

Der ALG-II-Bezieher Frank Oswald musste sich aus gesundheitlichen Gründen im Herbst vergangenen Jahres in stationäre Behandlung begeben. Die Reaktion der ARGE Halberstadt kam prompt: Wegen der in der Klinik erhaltenen Vollverpf egung wurden seine Leistungen für diesen Zeitraum gekürzt.

Die Krankenhauskost wurde ihm als Einkommen in Höhe von 98,26 Euro angerechnet, was ihm abzüglich einer Pauschale von 30 Euro im September dann um 68,26 Euro gekürzte Hartz-VI-Leistungen bescherte.

Einen Monat später drohte ihm wegen eines mit einem erneuten Krankenhausaufenthaltes verbundenen "Einkommens" wieder eine Minderung der ALG-II-Bezüge. Der Mann legte bei der Behörde Widerspruch ein und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Sommer 2008, nach der diese Praxis rechtswidrig sei. Bei der Leistungsabteilung der ARGE aber sagte man ihm, man kenne dieses Urteil nicht und würde weiterhin jeden Krankenhausaufenthalt berücksichtigen. "Sie sind meine letzte Hoffnung, das mir zustehende Geld zurückzuerhalten", schrieb der Leser.

Neue Regelung

Das von ihm zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes fanden wir nach wenigen Mausklicks im Internet und sandten es der ARGE in Halberstadt zur Kenntnis. Die obersten Sozialrichter Deutschlands befanden im Juni 2008, dass die während seines Krankenhausaufenthaltes Anfang 2006 zur Verfügung gestellte Krankenhauskost zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe es dafür an einer hinreichend klaren und bestimmten Rechtsgrundlage gefehlt, begründeten sie ihr Urteil.

Auch zu der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zur Berücksichtigung von bereitgestellter Vollverpfegung als Einkommen, die in dem von ihnen konkret verhandelten Fall jedoch keine Rolle spielte, äußerten sie gewisse Zweifel. Der Senat ließ offen, ob Krankenhausverpfegung unter Berücksichtigung der Pauschalierung der Regelleistung normativ überhaupt als Einkommen geregelt werden dürfe.

Nur nach diesem Urteil des Bundessozialgerichtes hätte unser Halberstädter Leser vermutlich keinen Erfolg mit seinem Widerspruch gehabt, denn der Richterspruch bezog sich auf einen Fall aus jener Zeit, als es die bei ihm angewandte Regelung noch nicht gab. Diese Bestimmungen aber gelten seit Beginn dieses Jahres zum Glück vieler kranker und stationär behandlungsbedürftiger ALG-II-Bezieher nun aber auch nicht mehr. In der zum 1. Januar 2009 geänderten Arbeitslosengeld-II-Verordnung "wurde endlich die Anrechnung von Verpfegung bei stationärer Unterbringung im Krankenhaus oder in der Reha-Klinik auf die Zahlungen von Arbeitslosengeld II gestrichen", machte uns Bernd Naunapper vom DGB-Service-Büro Schönebeck aufmerksam. In dieser "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II" vom 18. Dezember 2008 ist unter anderem festgelegt, dass Verpf egung, die außerhalb von Arbeitsverhältnissen bereitgestellt wird, kein Einkommen ist.

Änderungsbescheid

"Demzufolge wird Vollverpfegung bei einem Krankenhausaufenthalt von ALG-IIBeziehern nun auch nicht mehr als Einkommen berücksichtigt", bestätigte uns auf Nachfrage die Sprecherin der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit, Bianka Kleschtschow. Das DGB-Service-Büro fügt ergänzend hinzu, dass eventuell durch Eltern oder Verwandte Hartz-IV-Betroffenen gewährte Verpfegung künftig gleichfalls anrechnungsfrei sei, genau wie die Beköstigung bei Klassenfahrten oder das Mittagessen in Kindergarten oder Schule. Allerdings: Die Veränderungen und neuen Festlegungen gelten nicht rückwirkend, sondern lassen sich nur auf Bewilligungszeiträume anwenden, die vor dem 1. Januar 2009 begannen. "Widersprüche, die gegen die bisherige Anrechnungspraxis von Verpfegung als Einkommen bei stationärer Unterbringung in Krankenhäusern und Reha-Kliniken gerichtet waren, behalten somit ihre Berechtigung und sind jetzt Erfolg versprechender als je zuvor", meint das Service-Büro.

Auch bei der ARGE in Halberstadt kennt man inzwischen die neue Arbeitslosengeld-II-Verordnung. Aufgrund der geänderten Rechtslage wurde dem Widerspruch unseres Lesers entsprochen, teilte man uns mit, und ihm ein entsprechender Änderungsbescheid zugesandt.