1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Sparerfreibeträge und deren Erstattung

Zinserträge Sparerfreibeträge und deren Erstattung

19.01.2009, 09:26

Zu dem persönlichen Leid über den Tod seiner Ehefrau im vergangenen Jahr kam für einen Leser aus dem Jerichower Land auch noch die Auskunft seiner Bank, dass ihm nun nicht mehr für das ganze Jahr 2008 der komplette Zins-Freistellungsbetrag für Eheleute zustünde. Dazu fragten wir beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband nach.

Die Antwort der dortigen Experten lautet: Wenn ein Ehepartner stirbt, steht dem verwitweten Partner im Todesjahr für die Steuerveranlagung durch das Finanzamt noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag von 1602 Euro zu, und zwar in voller Höhe.

Anderes gilt jedoch für den einem Kreditinstitut von einem Ehepaar erteilten gemeinsamen Freistellungsauftrag, mit dem sie zusammen die Auszahlung von Kapitalerträgen oder Zinsabschlag ohne automatischen Abzug von Steuern beantragt hatten. Die Banken haben im Falle des Todes eines Ehepartners dann die Vorgabe der Finanzverwaltung zu beachten, dass die Wirkung des Freistellungsauftrages für Gemeinschaftskonten und -depots sowie für Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, entfällt. Für Konten und Depots des Verwitweten bleibt er hingegen im Todesjahr noch bestehen.

Diese Bestimmung berücksichtigt, dass im Todesfall auch andere als der verwitwete Hinterbliebene erbberechtigt sein können, die dann aber keinen Anspruch auf den gemeinsamen Zinsfreibetrag hätten. Betroffene hinterbliebene Ehepartner, denen der gemeinsame Freistellungsauftrag nach dem Tod eines Partners durch das Kreditinstitut nicht mehr gewährt wurde, können sich beim Finanzamt nach Möglichkeiten der Inanspruchnahme des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages erkundigen.

Ab dem Jahr nach dem Tod eines Ehegatten steht dem Verwitweten dann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro zu. Nur bis zu dieser Höhe kann er fortan den Freistellungsauftrag erteilen. (goe)