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Alten- und Pflegeheim Bewohner brauchen eigene Versicherung

17.11.2008, 15:10

Mit seinem Rollstuhl ist ein Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes im Salzlandkreis noch recht mobil. Manchmal fährt er auf den Gängen im Haus nicht nur vorwärts, sondern legt auch mal den Rückwärtsgang ein. Das ist eine Angewohnheit von ihm, wissen Personal, Mitbewohner und deren Angehörige.

Vor ein paar Wochen aber führte diese "Angewohnheit" zu einem Unfall. "Fahrlässig verursacht", meint die Tochter der geschädigten Frau, die nach dem schmerzhaften Zusammenstoß mit dem Rollstuhl zweimal am Bein operiert werden musste und Ausgaben für Krankenhausaufenthalt und Verbände hatte. Wer trägt die Kosten für die Folgen dieses Unfalles?, fragt sie.

Keinesfalls das Heim, das für seine Bewohner keine Haftpflichtversicherung abschließt, teilte das Landesverwaltungsamt mit. Es sei Sache eines jeden Bewohners, für Haftungsfälle durch Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung selbst Vorsorge zu treffen, so die Aufsichtsbehörde für alle Heime in Sachsen-Anhalt. Eine solche Absicherung aber ist freiwillig. Leitung und Träger eines Heimes sind nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, obwohl manche Heime den Bewohnern beim Einzug durchaus einen solchen Versicherungsabschluss empfehlen.

Denn sobald ein Heimbewohner durch schuldhaftes Verhalten Schäden verursacht, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Hat er´eine Privathaftpflichtversicherung, kommt diese dafür auf. Ansonsten hat er die Kosten zur Schadensbeseitigung aus eigener Tasche zu zahlen. Der Geschädigte muss dies notfalls auf dem Klageweg durchsetzen.

Das aber wird problematisch, wenn der Unfallverursacher nicht genügend finanzielle Mittel hat. "Dann nützt im schlimmsten Fall auch ein erfochtenes Urteil nichts, wenn der Gerichtsvollzieher kein pfändbares Eigentum vorfinden kann", so das Fachreferat im Landesverwaltungsamt. Es macht zugleich darauf aufmerksam, dass eine Schadensregulierung auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn der schädigende Bewohner nicht mehr die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß, um sein Fehlverhalten erkennen zu können. Dann verneine das Bürgerliche Gesetzbuch die Verantwortlichkeit des Bewohners für den verursachten Schaden, der Geschädigte habe somit keinerlei Schadensersatzanspruch. In solchen Fällen würde auch eine Privathaftpflichtversicherung´– abhängig vom Vertragsumfang – vielfach nicht zahlen. "Letztendlich", so die amtliche Auskunft, "obliegt die Frage der Haftpflichtversicherung der Heimbewohner weder den Aufsichtspflichten der Heime und Träger, noch dem Einflussbereich der Heimaufsicht."

Zu einer anderen Leserfrage, die Mietforderungen des Heimes nach dem Tod eines Bewohners betrifft, kam aus Halle eine positive Antwort. Zwar endet grundsätzlich laut Heimgesetz unmittelbar mit dem Tod des Bewohners das Vertragsverhältnis. Doch haben manche Träger eine nur für Bewohner ohne irgendwelche Leistungen aus der Pflegeversicherung gültige Klausel, laut der in solchen Fällen von den Erben bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag noch Miete verlangt werden kann, kurzerhand auf alle angewandt und entsprechende Verträge abgeschlossen. Nach der Forderung der Aufsichtsbehörde, die Verträge entsprechend zu ändern, zogen betroffene Träger vom Heimen vor Gericht. "Das Oberverwaltungsgericht aber hat die Auffassung des Landesverwaltungsamtes bestätigt. Für alle Heimbewohner, die bis zum Tag ihres Todes Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, endet der Heimvertrag mit dem Tod", bekräftigt die Aufsichtsbehörde. (goe)