1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Arbeitslosigkeit droht: Steuerklasse wechseln?

Steuern Arbeitslosigkeit droht: Steuerklasse wechseln?

04.09.2008, 05:01

Frage: Ich habe gehört, dass man als Verheirateter die Steuerklasse wechseln kann, um ein höheres Elterngeld zu erhalten. Geht das auch bei abzusehender Arbeitslosigkeit? Es antwortet Detlef Pilz, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Niedersachsen / Sachsen-Anhalt.

Die aktuelle Rechtslage beim Elterngeld lässt sich nicht auf das Arbeitslosengeld übertragen. Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Steuerklasse, die der Arbeitslose zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hatte. Ein späterer Wechsel wird nur dann berücksichtigt, wenn sich daraus ein geringerer gemeinsamer Lohnsteuerabzug beider Ehegatten ergibt – denn dann wäre der Steuerklassenwechsel wirtschaftlich sinnvoll – oder wenn das Arbeitslosengeld durch den Wechsel sinken würde. Ein solcher Wechsel wäre jedoch aus Sicht des Leistungsempfängers unsinnig.

Also: Ein Ehepaar, das recht unterschiedliche Einkommen verdient und mit der Steuerklassenkombination III / V bislang den günstigsten Lohnsteuerabzug bewirkt, kann nicht schnell in IV / IV wechseln, wenn abzusehen ist, dass der geringer Verdienende mit Steuerklasse V bald seinen Job verliert. Denn das würde die monatlichen Steuerabzüge erhöhen. Erst recht unsinnig wäre ein Tausch der Steuerklassen: Der Geringverdiener nimmt die III, um ein höchstmögliches Arbeitslosengeld zu bekommen, der Besserverdienende die V. Denn dann wären die Abzüge noch höher, und das akzeptiert die Arbeitsagentur nicht. Ganz abgesehen davon würde das geringere monatliche Netto oft nicht ausreichen, alle Ausgaben zu decken. Es nützt einem ja zunächst nichts, dass man nächstes Jahr bei der Steuererklärung eine dicke Erstattung erwarten kann.

Nur ein Steuerklassenwechsel vor Jahreswechsel wird beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Nicht immer jedoch lässt sich die Arbeitslosigkeit langfristig absehen, und man weiß auch nicht immer, wen es trifft. Wenn beide Partner vom Jobverlust bedroht sind, ist die rechtzeitige Kombination IV / IV sinnvoll. Dann zahlt man zwar vielleicht übers Jahr zu viel, kann sich das aber bei der Steuererklärung wiederholen oder die monatliche Vorauszahlung durch die Eintragung eventuell zustehender Freibeträge drücken.

Ratsam ist es, sich vor einem Steuerklassenwechsel von der Agentur für Arbeit beraten zu lassen.

leserfragen@regio-m.de