1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Erben dürfen Auskunft über Vermögen verlangen

Vollmacht Erben dürfen Auskunft über Vermögen verlangen

27.03.2007, 04:56

Mein nichtehelicher Lebensgefährte hatte mir ein halbes Jahr vor seinem Tod eine Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Damit erledigte ich in seinem Auftrag Bankgeschäfte, Einkäufe, Behördengänge etc .. Seine Tochter hat als Erbin die Vollmacht widerrufen und verlangt jetzt von mir detaillierte Auskunft, was mit dem Geld geschehen ist. Bin ich zur Auskunft verpflichtet ? Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt :

Mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht hat Ihr Lebensgefährte Sie mit der Aufgabe betraut, für ihn zu handeln, wenn er selbst einmal nicht mehr in der Lage sein sollte, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Die Vorsorgevollmacht soll in erster Linie bei Lebzeiten des Vollmachtgebersgebraucht werden. Sie hat – auch wenn sie über den Tod hinaus gilt – keine Auswirkungen auf das Erbrecht.

Alle Nachlassgegenstände, die Sie noch besitzen, müssen Sie daher der Tochter als Alleinerbin nunmehr aushändigen. Zum Nachlass zählt das gesamte im Todeszeitpunkt noch vorhandene Vermögen des Erblassers.

Mit der Vorsorgevollmacht sollten Sie nunmehr die Angelegenheiten Ihres verstorbenen Lebensgefährten allenfalls noch solange regeln, bis die Tochter als Alleinerbin anderweit Fürsorge treffen kann. Kraft des der Vorsorgevollmacht zugrunde liegenden Auftrags sind Sie der Tochter auch zu Auskunft und Rechenschaft über alle Rechtshandlungen verpflichtet, die Sie als Bevollmächtigte noch zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen haben (§ 666 BGB ). "

leserfragen@regio-m.de