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" Avanio-Community " Ungewollte Mitgliedschaft erfolgreich anfechten?

18.01.2007, 04:51

Frage : Ich bin beim Internet-by-Call in eine Falle getappt. Durch die Einwahl beim Anbieter " avanio. net " wird man dort automatisch Kunde, und es wird jeden Monat eine Grundgebühr fällig, die über die Telefonrechnung eingezogen wird. Wie komme ich da wieder heraus ?
Es antwortet Simone Meisel, Referentin für Recht bei der Verbraucherzen trale Sachsen-Anhalt.

Seit dem Sommer letzten Jahres schwelt der Ärger um ungewollte kostenpfl ichtige Mitgliedschaften in der avanio-Community, die den Verbrauchern durch die Nutzung von Einwählprogrammen ins Internet, wie etwa dem SmartSurfer von web. de, untergeschoben wurden.

Die Ursache der Berechnung von monatlichen Mitgliedsbeiträgen ( 4, 50 Euro netto ), geltend gemacht von der Firma Callando auf der Telekom-Rechnung, konnten sich viele Verbraucher nicht erklären. Vollends verwirrt waren sie, wenn sich dann bei Einwendungen gegen die Mitgliedschaft und Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge auch noch die Firma NEXNET mit Mahnungen und Inkasso-Forderungen einschaltete.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatte bereits im Oktober 2005 den Verbrauchern geraten, sich gegen eine solchermaßen zustande gekommene unfreiwillige Mitgliedschaft in der avanio. NET Community zur Wehr zu setzen. Das Amtsgericht Dresden bestätigte mit seinem Urteil vom 9. August 2006 ( Az. 113 C 0683 / 06 ) die Auffassung der Verbraucherschützer.

Dem klagenden Verbraucher ging es zwar " nur " um die Rückzahlung der ihm entstandenen Anwaltskosten im Streit mit der Firma avanio GmbH & Co. KG in Dresden. Das Amtsgericht Dresden begründete die Berechtigung dieser Forderung jedoch ausführlich auch mit der erfolgten und berechtigten Anfechtung des Zustandekommens der Mitgliedschaft.

Dieses Urteil sollte alle Verbraucher, die sich noch immer mit avanio, Callando und gegebenenfalls NEXNET wegen der ungewollten Clubmitgliedschaft durch den SmartSurfer oder andere Einwählprogramme herumschlagen, ermutigen, sich weiterhin zur Wehr zu setzen, die unfreiwillige Mitgliedschaft nach § 119 BGB anzufechten und ihr Geld zurückzufordern.

leserfragen@regio-m.de