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Leserfrage Erbe ausschlagen, um Arbeitslosengeld II zu sichern?

26.01.2007, 04:56

Frage : Mein Sohn bekommt Arbeitslosengeld II. Wie kann ich ihn zu meinem Erben machen, ohne dass ihm im Erbfall das Arbeitslosengeld II gestrichen wird ? Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt :

Wenn es da rum geht, die Übergabe seines Vermögens an seine Nachkommen zu planen, gibt es vieles zu bedenken. In diesem Zusammenhang kommt den " Hartz-IV–Gesetzen " immer stärkere Bedeutung zu.

Grundgedanke dieser Gesetze ist der so genannte Nachranggrundsatz. Dieser führt dazu, dass Leistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Bis auf wenige Ausnahmen muss deshalb vor der Hilfegewährung eigenes Vermögen eingesetzt werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist nur so genanntes Schonvermögen, zum Beispiel eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe.

Umgekehrt heißt dies, dass ererbtes oder geschenktes Vermögen erst verbraucht werden muss, um Leistungen nach " Hartz IV " erhalten zu können, soweit dieses Vermögen kein Schonvermögen darstellt. So muss etwa das geerbte oder geschenkte Hausgrundstück, das nicht zu eigenen Wohnzwecken dient, veräußert und der Erlös verbraucht werden.

Für denjenigen, der weiß oder nicht ausschließen kann, dass seine Nachfolger künftig auf " Hartz-IV–Leistungen " angewiesen sein könnten, ist dies eine schlimme Vorstellung. " Oft führt dies dazu, dass die gesamte Nachfolgeplanung ins Stocken gerät ", weiß Steffen Kiupel. Doch gerade jetzt ist eine gute Planung notwendig, da die gefürchteten Folgen auch durch ein gewöhnlich gestaltetes Testament oder gar im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht vermieden werden können.

Wird der Empfänger von Arbeitslosengeld II auf Grund der gesetzlichen oder einer testamentarisch angeordneten Erbfolge unbeschränkter Erbe, muss er das ererbte Vermögen zunächst verbrauchen, um Leistungen erhalten zu können. Die einzige Möglichkeit, diesen Zugriff zu vermeiden, ist die Ausschlagung der Erbschaft.

Überwiegend wird davon ausgegangen, dass eine Ausschlagung durch einen Hilfeempfänger nicht gegen die gutenSittenverstößt. Gleichwohl besteht in diesem Fall die Gefahr der Leistungskürzung. Eine solche wiegt umso schwerer, als der als unbeschränkter Erbe eingesetzte Hilfeempfänger durch die Ausschlagung alle Ansprüche auf den Nachlass verliert. Falsche Vorstellungen gibt es oft auch darüber, wer durch die Ausschlagung zur Erbfolge gelangt. Wird der " Hartz-IV–Empfänger " ganz enterbt, entstehen für diesen Pfl ichtteilsansprüche, die auf den Träger der staatlichen Hilfe übergehen und dann von diesem eingefordert werden. Auch hierdurch wird der Nachlass geschmälert, ohne dass dies den Nachkommen in irgendeiner Form zu Gute käme.

Letztwillige Verfügungen müssen an die Besonderheiten der Situation angepasst werden. So besteht etwa die Möglichkeit, das Vermögen durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und einer Testamentsvollstreckung zu schützen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass dem Hilfeempfänger der Nachlass quasi " scheibchenweise " zu Gute kommt. Möglichkeiten bestehen – lassen Sie sich beraten.