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Gesetzlicher Unfallvschutz Wo beginnt und endet der Arbeitsweg?

24.05.2006, 04:55

Frage : Ich habe schon viel über die gesetzliche Unfallversicherung gehört und gelesen. Wo aber fängt der versicherte Arbeitsweg an und wo hört er auf ? Es antwortet Uwe Köppen von der Unfallkasse Sachsen-Anhalt.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beschränkt sich nicht nur auf Arbeitsunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten, sondern auch auf Unfälle, die sich auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause ereignen. Dabei beginnt der Arbeitsweg mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Stürze im Treppenhaus, im Flur oder im Fahrstuhl eines Wohngebäudes sind also nicht versichert. Ebenso nicht der Unfall in einer Garage, die mit dem Wohnhaus eine bauliche Einheit bildet und von innen erreichbar ist.

Gesetzlich unfallversichert ist jeder Weg, der auch unter sinnvollen und ökonomischen Gesichtspunkten geeignet ist, die Arbeitsstelle oder die Wohnung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Dabei bleibt es jedem freigestellt, ob er den direkten oder den verkehrsgünstigsten Weg wählt und welches Verkehrsmittel er dafür benutzt. Notwendige Wartezeiten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch verkehrsbedingte Staus schließt der Versicherungsschutz mit ein. Das gilt ebenso für Umwege, die notwendig sind, um beispielsweise Kinder wegen der eigenen berufl ichen Tätigkeit in den Kindergarten zu bringen beziehungsweise abzuholen oder um andere Berufstätige im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mitzunehmen. Abweichungen von den Arbeitswegen aus privaten Gründen, meist auf Heimwegen wie etwa für einen Einkauf oder einen Friseur- oder Bankbesuch, unterbrechen den Versicherungsschutz dagegen solange, bis der eigentliche Heimweg fortgesetzt wird. Dauert die Unterbrechung allerdings länger als zwei Stunden, besteht danach kein Versicherungsschutz mehr.

Beim Arbeitsweg muss der Ausgangs- oder Zielpunkt nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Steht der Weg von oder zu einem anderen Ort in einem angemessenen Verhältnis zum eigentlich üblichen Arbeitsweg und war dort ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden beabsichtigt, sind in der Regel auch diese Wege versichert. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Entfernung von Arbeitsstelle und Wohnung ein tägliches Pendeln unmöglich macht und eine Zweitwohnung am Arbeitsort besteht. Dann sind die erste Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstelle, die Hin- und Rückfahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstelle sowie die Heimfahrt nach der Arbeitswoche versichert. Auf die Länge des Weges kommt es dabei nicht an. ( ukl )

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