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Mietrecht Miete mindern bei Lärmbelästigung

Im Mietshaus wird der Lärm der Nachbarn manchmal unerträglich. Betroffene Mieter können sich allerdings wehren.

12.06.2017, 23:01

Berlin/Hamburg (dpa) l In ihrer Wohnung haben Mieter auch ein Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrparteienhaus nicht immer davon ausgehen, dass alle anderen immer genau dann ruhig sind, wenn man einmal abschalten möchte. Was aber kann man gegen Lärm aus der Nachbarwohnung tun?

Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten. Das empfiehlt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt“, rät Ropertz. Laute Kinder akzeptieren viele Mieter zwar. Aber auch hier kann sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotokoll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgefunden hat“, erklärt Heilmann. Bei regelmäßig wiederkehrendem Lärm– beispielsweise bei heftigen Streitereien oder einem zu lauten Fernseher – genügt Heilmann zufolge schon ein Vermerk: „alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein.“

„Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz in Hamburg. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleichend beschreiben, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlautstärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde.“ Hilfreich sei es, wenn weitere Nachbarn oder Besucher die Lärmstörungen als Zeugen bestätigen können und das Lärmprotokoll unterzeichnen.

Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen und auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext hieße das dann: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen. Ohne präzise Informationen seien dem Vermieter jedoch die Hände gebunden, so Heilmann.

„Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt“, sagt Jörg. Beispiele dafür sind laut Ropertz Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17.00 Uhr bohrt und sägt. Unerlässlich sei in jedem Fall, dass der Vermieter über den Lärm vorher informiert worden ist. Aber: Eine einmalige Lärmstörung – etwa ein großes Familienfest – berechtigt in aller Regel nicht zu einer Mietminderung.