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Private Krankenversicherung Neuregelung bei Pflegezeit

15.12.2010, 04:24

Freiburg (dapd). Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können künftig auch dann in der privaten Kasse (PKV) bleiben, wenn sie im Anschluss an eine Eltern- oder Pflegezeit ihre Arbeitszeit reduzieren und dadurch ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Auf diese Neuerung, die mit der Gesundheitsreform 2011 (GKV-FinG) zum 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, macht die Freiburger Haufe-Verlagsgruppe aufmerksam.

Bislang können Besserverdienende bei einer Reduzierung der Arbeitszeit die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kasse (GKV) nur vermeiden, wenn ihr Einkommen in den fünf Jahren vor der Arbeitszeitreduzierung durchgängig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) lag. Diese Vorschrift hatte bislang regelmäßig zur Folge, dass aus PKV-Versicherten bei einer Berufsrückkehr mit reduzierter Arbeitszeit wieder GKV-Versicherte wurden.

Nur wenn die Teilzeitbeschäftigung bereits während der Elternzeit oder Pflegezeit ausgeübt wurde, besteht derzeit eine Befreiungsoption.Künftig können demgegenüber auch Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, die nach der beruflichen Auszeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Zwar wird weiterhin gefordert, dass das Einkommen des Arbeitnehmers bereits seit mindestens fünf Jahren über der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze lag.

Neu ist aber, dass Elternzeit oder Pflegezeit als versicherungsfreie Jahre zählen. Damit muss der Wechsel in Teilzeit auch nicht sofort erfolgen. Wer beispielsweise nach zweijähriger Elternzeit drei Jahre lang voll arbeitet und während dieser Zeit privat versichert ist, kann anschließend mit Teilzeitjob in der privaten Krankenversicherung bleiben. Die zwei Jahre Elternzeit werden zu den drei versicherungsfreien Jahren hinzugerechnet, so dass sich fünf Jahre mit Einkommen über der Arbeitsentgeldsgrenze ergeben.