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Falsche Angaben bei Policen rund um Leben und Gesundheit können zum Totalverlust führen Versicherer dürfen Kunden durchleuchten

Versicherer verlangen bei Policen oft Auskunft über die Gesundheit eines
Kunden, bevor sie einen Vertrag eingehen. Versucht ein Antragsteller zu
schummeln, kann das fatale Folgen haben.

02.01.2014, 01:19

Berlin (vs) l Im schlimmsten Fall wird der Vertrag nichtig, schreibt die Zeitschrift "test" (Stiftung Warentest) in ihrer Januarausgabe. Dann erhält der Kunde keine Leistung, und eingezahlte Beiträge sind weg.

Die Gesellschaften dürfen laut "test" nach allem fragen, was sie brauchen, um das Krankheitsrisiko eines Neukunden einzuschätzen. Nur die Frage nach Gentests sei teils verboten. Fragt der Versicherer im Antrag, ob jemand anderswo schon abgelehnt wurde, muss der Ausfüllende wahrheitsgetreu antworten. Gleiches gilt, wenn nach weiteren Anträgen gefragt wird oder der Versicherer wissen will, welche Policen ein Interessent besitzt.

Das Nicht-Beantworten von Fragen hilft nicht. Dann besteht die Gefahr, dass der Versicherer den Antrag nicht bearbeitet. Und selbst wenn die gewünschte Police ausgegeben wird, kann die fehlende Antwort zum Verhängnis werden, wenn der Kunde Leistungen von der Versicherung will.

Offenlegen müssen Kunden aber nur, was ausdrücklich verlangt wird. Bagatellerkrankungen wie Schnupfen müssen nicht genannt werden. Antragsteller sollten sich nicht auf die eigene Einschätzung verlassen. Beschwerden, die belanglos erscheinen, können aus medizinischer Sicht bedeutsam sein.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich einem Bauschlosser die Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Rückenleidens aberkannt. Er hatte im Versicherungsantrag unter anderem eine dreitägige Krankschreibung wegen Schulterbeschwerden verschwiegen (Az. 12 U 140/12).

Kunden sind "test" zufolge verpflichtet, ihre Ärzte, andere Versicherer und ihre Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden. Gesellschaften haben zudem Zugriff auf Informationen, die in einer Datenbank der Versicherer hinterlegt sind, im "Hinweis- und Informationssystem" (HIS).

Vergessene Information nachreichen

Kann der Versicherer einem Kunden nachweisen, dass er gelogen hat, um eine Police zu bekommen oder sich niedrigere Beiträge zu sichern, darf er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Kunden verlieren dann ihren Vertrag und müssen erhaltene Leistungen zurückzahlen. Ihre Beiträge behält der Versicherer ein. Auch versehentliche Falschangaben können Folgen haben. Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, er kann rückwirkend ab Vertragsbeginn höhere Beiträge verlangen oder die Versicherungsleistungen zusammenstreichen.

Wenn jemand mit Absicht oder grob fahrlässig die Unwahrheit gesagt hat, muss er zehn Jahre lang damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Die Frist läuft ab Vertragsschluss. Hat jemand in betrügerischer Absicht gehandelt, kann der Versicherer unter bestimmten Umständen sogar noch Jahrzehnte später Geld zurückfordern. Fällt jemandem später auf, dass er vergessen hat, etwas anzugeben, sollte er die Information nachreichen. Dann kann es zwar sein, dass er höhere Beiträge zahlen muss. Das ist aber besser, als den Versicherungsschutz ganz zu verlieren.