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Einkommensteuererklärung 2013 Boni der Krankenkassen immer angeben

02.04.2014, 01:24

Magdeburg | Bis zum 31. Mai müssen den Finanzämtern die Erklärungen zur Einkommensteuer 2013 vorliegen. Hierzu hatten die Leser jede Menge Fragen. Beim gemeinsamen Volksstimme-Telefonforum mit dem Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt konnten aufgrund der enorm hohen Nachfrage leider nicht alle Anrufe entgegengenommen werden.
Frage: Ich bin Rentner und gebe seit Jahren meine Steuererklärung ab, aber musste bisher keine Steuern zahlen. Muss ich weiterhin eine Erklärung abgeben?
Antwort: Sie können beim Finanzamt jederzeit einen schriftlichen Antrag auf Nichtveranlagung stellen. Wenn dieser positiv beschieden wird, dann müssen Sie keine Erklärung mehr abgeben. Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, müssen Sie dies mitteilen.
Frage: Ich beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Muss ich diese Rente bei der Erklärung mit angeben?
Antwort: Nein. Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist steuerfrei.
"Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist steuerfrei"
Frage: Dank des Bonusprogramms meiner Krankenkasse habe ich im vergangenen Jahr einen Betrag erstattet bekommen. Muss ich diesen in der Steuererklärung angeben?
Antwort: Ja, dies ist in der "Anlage Vorsorgeaufwand" anzugeben. Genauer gesagt, in der Zeile 22, "Von der Kranken- und / oder sozialen Pflegeversicherung erstattete Beiträge". Es ist durchaus möglich, dass sich diese Erstattungen für Sie steuerlich negativ auswirken.
Frage: Ich bin Student, arbeite auf Lohnsteuerkarte an der Universität und habe nebenher noch einen Minijob. Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Antwort: Das würde ich Ihnen empfehlen. Falls Sie unter dem Grundfreibetrag liegen, bekommen Sie Ihre gezahlte Lohnsteuer vom Staat zurück. Der Grundfreibetrag für 2013 liegt bei 8130 Euro, für das Jahr 2014 wurde er auf 8354 Euro erhöht. Übrigens: Wenn Ihr Minijob pauschal versteuert wurde, müssen Sie ihn in der Steuererklärung nicht mit angeben.
Frage: Mein Sohn hat bis Juni 2013 studiert und im September seine erste Arbeitsstelle angetreten. Könnte er die Kosten für sein Studium, die 2013 angefallen sind, absetzen?
Antwort: Sofern das Studium die Erstausbildung für Ihren Sohn war, kann er die Kosten dafür nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten absetzen.
Frage: Ich habe große Ausgaben für die teure private Ausbildung meines erwachsenen Sohnes. Hierfür haben wir einen Kredit aufgenommen. Er hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge. Wäre eine steuerliche Entlastung möglich?
Antwort: Er kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt. Aber Sie selbst können das Geld, mit dem Sie Ihren Sohn letztes Jahr unterstützt haben, als Unterhaltsaufwendungen berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten und Ihr Sohn nur geringes Vermögen besitzt.
Frage: Ich habe bisher mit meinem Mann in Niedersachsen gelebt, aber in Magdeburg gearbeitet und hier auch eine kleine Zweitwohnung unterhalten. Jetzt gehe ich in Rente und wir verlegen unseren Hauptwohnsitz nach Magdeburg. Mein Mann arbeitet weiterhin in Niedersachsen und möchte dort eine Zweitwohnung behalten. Können wir noch die doppelte Haushaltsführung angeben?
Antwort: Ja, seit einigen Jahren ist es möglich, Haupt- und Zweitwohnsitz zu tauschen, also seinen Lebensmittelpunkt zu verlagern und weiterhin steuerlich von der doppelten Haushaltsführung zu profitieren. Die Bürger sollen die Freiheit haben, den Ort ihres Lebensmittelpunktes selbst festzulegen. Übrigens gilt dies auch, wenn man heiratet, seinen neuen Hauptwohnsitz bei seinem Partner wählt und an seinem bisherigen Lebensmittelpunkt den Zweitwohnsitz behält.
"Die Betriebskostenabrechnung enthält \\\'haushaltsnahe Dienstleistungen\\\'"
Frage: Meine Nachbarin reicht mit ihrer Steuererklärung auch immer ihre Betriebskostenabrechnung ein. Würde das auch für mich Sinn machen?
Antwort: Das sollten Sie tun. Die Betriebskostenabrechnung enthält die Aufwendungen für Hauswart und Gebäudereinigung und diese fallen - wie auch die Kosten für den Fensterputzer, den Gärtner, die Putzfrau oder anderes - unter die sogenannten "haushaltsnahen Dienstleistungen". Haushaltsnahe Dienstleistungen von maximal 20.000 Euro sind bis 20 Prozent absetzbar.