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Nachbarschaftsrecht 3: Werden Grenzabstände nicht eingehalten, kann die Beseitigung der Pflanzen gefordert werden Mindestens einen halben Meter Abstand einplanen

28.08.2014, 01:19

Magdeburg (vs) l Bepflanzungen im grenznahen Bereich geben häufig Anlass zum Nachbarstreit. Bei der eigenen Gartengestaltung vergisst man oft, dass ein hoher Baum den Nachbarn auch Unannehmlichkeiten bereiten kann.

Sollte der Nachbar jedoch nichts gegen die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze einzuwenden haben, steht einer freien Gartengestaltung nichts im Wege. Denn immerhin sind Pflanzen nicht in erster Linie "Störenfriede", sondern ein besonders wichtiger und schöner Teil unserer natürlichen Umwelt.

Viele Gartenbesitzer unterschätzen oft das spätere Wachstum von Bäumen und Sträuchern. Erreicht die Pflanze dann eine Größe, durch die sich der Nachbar in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt fühlt, so ist der Anlass zum Streit gegeben. Um derartige Auseinandersetzungen zu verhindern, gibt es gesetzlichen Abstandsregeln.

Für Bäume und Sträucher legt das Nachbarschaftsgesetz fest, dass je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten sind:

Bei einer Höhe

bis zu1,5 Meter0,5 Meter

bis zu3 Meter1 Meter

bis zu5 Meter 1,25 Meter

bis zu 15 Meter 3 Meter

über 15 Meter 6 Meter.

Die Abstandsvorschriften gelten vor allem für Bäume, Sträucher und Hecken. Andere Pflanzen, wie Sonnenblumen, brauchen keinen Grenzabstand einzuhalten.

Gemessen wird folgendermaßen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.

Dabei wird immer dort gemessen, wo die Pflanze aus dem Boden ragt. Verzweigungen über der Erde oder eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes werden nicht berücksichtigt. Bei mehreren Stämmen oder Trieben ist der, der Grenze am nächsten stehende ausschlaggebend.

In einigen Fällen gelten Sonderregelungen. So ist an der Grenze zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein Abstand von mindestens 0,5 Meter einzuhalten. In manchen Gemeinden kann es zusätzliche Einschränkungen durch Gefahrenabwehrverordnungen geben. In Magdeburg, beispielsweise, muss über Gehwegen 2,50 Meter und über Straßen 4,50 Meter Platz sein. Für Hecken oder Pflanzen die entlang von Mauern wachsen und diese nicht überragen, gelten die Abstandsregelungen nicht.

Falls Bäume oder Sträucher zu nahe an die Grenze gesetzt sind und den Nachbarn stören, kann er verlangen, dass die Abstände wieder hergestellt werden. Dafür muss ein Baum nicht sofort gefällt werden. Oft reicht es schon, das Gewächs zurückzuschneiden.

Wer die Beseitigung von Bepflanzungen fordern will hat dazu fünf Jahre Zeit.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschriften ununterbrochen angedauert hat. Danach ist der Beseitigungsanspruch erloschen. Der Anspruch auf Zurückschneiden erlischt in 10 Jahren.

Ist die Beseitigung eines Baumes durch eine Baumschutzsatzung der Gemeinde verboten, so treten die Vorschriften über den Grenzabstand zurück.

Lesen Sie morgen in Teil 4: Überhängende Zweige und eindringende Wurzeln.

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.