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Nachbarschaftsrecht 7 Wann darf das fremde Grundstück benutzt werden?

05.09.2014, 01:16

Magdeburg (vs) l Abgesehen vom Notwegerecht und Notstand, gibt es noch einige weitere Bedingungen, unter denen ein fremdes Grundstück benutzt werden darf.

Hammerschlags- und Leiterrecht. In bestimmten Fällen muss der Nachbar die Benutzung seines Grundstücks dulden, zum Beispiel wenn eine an der Grenze stehende Hauswand neu gestrichen werden soll, die Arbeiten aber nur vom Nachbargrundstück aus vorgenommen werden können. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht. Man darf das Grundstück der Nachbarn vorübergehend zum Aufstellen von Leitern, Gerüsten oder Ähnlichem benutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass man sonst überhaupt nicht oder nur mit hohen Mehrkosten die Arbeiten durchführen könnte. Allerdings müssen die Maßnahmen vier Wochen vorher angekündigt werden.

Natürlich muss man dann sehr bedacht und rücksichtsvoll vorgehen. Falls auf dem fremden Grundstück ein Schaden entsteht, muss dieser ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzt werden. Bei Benutzungen von mehr als zwei Wochen ist zudem Miete zu zahlen.

Antennen, Schornsteine und Lüftungsschächte. Wenn ein niedriges Gebäude direkt neben einem hohen steht, kann der Fernseh- oder Rundfunkempfang beeinträchtigt sein. In diesem Fall hat der Eigentümer des niedrigen Gebäudes das Recht, auf eigene Kosten eine Antenne am angrenzenden höheren Gebäude zu befestigen, wenn er anders keinen einwandfreien Empfang erreichen kann. Oder aber der Eigentümer des höheren Gebäudes gestattet seinem Nachbarn die Mitbenutzung der eigenen Antennenanlage.

Gleiches gilt für das Hochführen von Schornsteinen oder Lüftungsschächten an dem höheren Gebäude, wenn ohne deren Befestigung an dem Nachbargebäude die Betriebsfähigkeit der Schornsteine oder Lüftungsschächte des niedrigen Gebäudes nicht gewährleistet werden kann.

Dachtraufe. Es ist nicht erlaubt, Regenwasser aus der eigenen Dachrinne auf das Nachbargrundstück laufen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn eine einwandfreie Beseitigung des Traufwassers auf Dauer gesichert wäre. Quell- und Regenwasser kann zu eigenen Zwecken aufgefangen werden. Verboten ist, den natürlichen Zufluss von Quell- und Niederschlagswasser vom Nachbarn auf das eigene Grundstück zu unterbinden. Beim wasserrechtlichen Nachbarrecht ist zu beachten, dass meist Vorschriften des öffentlichen Rechts bestehen. Über diese informieren Sie die zuständigen Umweltschutzbehörden.

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.