1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Bei EU-Erbrecht zählt letzter Aufenthaltsort des Verstorbenen

Rechtsanwalt Ulrich Köhler Bei EU-Erbrecht zählt letzter Aufenthaltsort des Verstorbenen

12.09.2014, 01:10

Magdeburg (vs) l Am ersten Oktober tritt das neue EU-Erbrecht in Kraft. Rechtsanwalt Ulrich Köhler erklärt im Gespräch mit der Volksstimme, was Sie dazu jetzt wissen müssen.

Volksstimme: Herr Köhler, innerhalb der Europäischen Union wurde das Erbrecht vereinheitlicht. Was hat sich geändert?
Ulrich Köhler: Seit dem 17. August ist entscheidend, in welchem EU-Land der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt gehabt hat. Es wird dann für die Regelung des Erbes das Erbrecht dieses Landes herangezogen, auch wenn der Verstorbene eine andere Staatsangehörigkeit hatte.

Können Sie ein Beispiel nennen?
Ein Franzose stirbt in Deutschland und in Deutschland wird von den Erben beispielsweise ein Erbschein beantragt. Wonach bestimmt sich dann das Recht? In Deutschland hat man geschaut, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hat und dieses Recht wird angewendet. Dies wäre dann also das Französische Recht. In Dänemark hingegen ging man nach dem letzten Wohnsitz. Nach der Neuregelung wird jetzt das deutsche Erbrecht angewendet, wenn der Franzose seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hatte. War er nur zum Urlaub dort und lebte eigentlich in Paris, gilt das französische Erbrecht.

Wann spricht man denn von einem gewöhnlichen Aufenthalt? Muss der Verstorbene dafür hier einen Wohnsitz angemeldet haben?
Nein, das ist nicht zwingend an den Wohnsitz gebunden. Es geht darum, wo sich der Verstorbene auf Dauer tatsächlich befunden hat oder befinden wollte.

Gilt die gemeinsame Verordnung der Europäischen Union in allen EU-Ländern?
Nein, Ausnahmen gibt es für Dänemark, Irland, Großbritannien. Außerdem ist es möglich, im Testament zu bestimmen, dass die Staatsangehörigkeit entscheidend für die Anwendung des Erbrechts ist. Diese Wahl kann man bereits seit dem 16.08.2012 treffen.

Was passiert, wenn ein EU-Bürger in einem Nicht-EU-Land verstirbt? Gilt die Verordnung dann auch?
Nein, dann gilt diese Verordnung nicht. Dann wird nach dem jeweiligen Nicht-EU-Land-Recht geschaut, welches Recht Anwendung findet.