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Ehegattensplitting gilt rückwirkend Optimale Steuerklasse für Paare

Bis zum 30. November haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner Zeit, ihre Steuerklassenkombination zu optimieren.

24.10.2014, 01:09

Magdeburg (vs) l Nach wie vor ist das Ehegattensplitting das Instrument der steuerlichen Paar- und Familienförderung. Seit diesem Jahr profitieren auch eingetragene Lebenspartner von den Vorteilen des Splittingverfahrens.

Mit ein paar wissenswerten Infos lässt sich der Steuervorteil für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner maximal ausschöpfen. Hier drei Tipps für alle, die bereits verheiratet beziehungsweise verpartnert sind.

1. Steuerklasse wechseln, wenn Gehalt sich geändert hat

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben bis zum 30. November eines Jahres Zeit, ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln und dadurch ihre Steuerklassenkombination zu optimieren. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr. Das lohnt sich immer dann, wenn sich das Gehalt von einem oder beiden Partnern geändert hat.

Verdient der eine deutlich mehr als der andere, ist die Kombination III und V steuerlich am besten. Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination IV und IV behalten - wer heiratet, erhält diese Variante automatisch. Die dritte Kombination ist IV und IV mit Faktor. Dabei errechnet das Finanzamt zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares, teilt sie dann durch zwölf und behält das Ergebnis monatlich als Lohnsteuer ein. So sollen Steuernachzahlungen weitgehend vermieden werden.

Zwei Voraussetzungen muss ein Paar erfüllen, um aus einer der drei Steuerklassenkombinationen die optimale für sich auszuwählen: Das Paar muss verheiratet oder verpartnert sein und es muss sich zusammen veranlagen lassen. Besser bekannt ist die sogenannte Zusammenveranlagung auch als Ehegattensplitting.

2. Die Vorteile des Ehegattensplittings

Generell gilt im deutschen Steuerrecht: Je höher das Einkommen, desto mehr Steuern sind fällig.

Bei Verheirateten beziehungsweise Verpartnerten, die sich "zusammen veranlagen lassen", ist das anders. Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die Einkommensteuer. Jetzt wird die errechnete Einkommensteuer verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die das Paar zahlen muss.

In der Regel fallen für ein Paar mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern an, als wenn jeder die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Steuern sparen vor allem diejenigen, bei dem der eine eher viel und der andere eher wenig verdient.

Übrigens: Für die Zusammenveranlagung, also das Ehegattensplitting, muss auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens - dem Hauptformular - in Zeile 24 das Kästchen "Zusammenveranlagung" erst angekreuzt werden, damit dies berücksichtigt wird.

3. Ehegattensplitting für Lebenspartner

Am 6. Juni 2013 verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass die Finanzämter in Deutschland das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner anwenden müssen. Und zwar ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001. Für eingetragene Lebenspartner bedeutet das: Sie dürfen ihre einzeln veranlagte Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis 2001 nun gemeinsam mit ihrem Lebenspartner veranlagen lassen - und dadurch Steuern sparen beziehungsweise Steuerrückzahlungen erhalten. In der Praxis gibt es folgende drei typische Szenarien:

Übrigens: Noch sind die Steuerformulare auf die traditionelle Ehe ausgerichtet, das heißt ein Lebenspartner trägt sich zur Zeit noch als "Ehemann" und einer als "Ehefrau" ein.

Infos unter: www.vlh.de/familie-leben/heirat.html