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Klausel im Mietvertrag BGH: Vermieter muss für Schönheitsreparatur zahlen

04.12.2014, 01:13

Karlsruhe (dpa) l Vermieter müssen ihren Mietern die Kosten für Schönheitsreparaturen erstatten, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter vorher angeboten hatte, die Arbeiten selbst auszuführen. Darauf müssten sich Mieter nicht einlassen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Der BGH revidierte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin.

Die Mieter leben seit 1990 in einer damals noch preisgebundenen Berliner Wohnung. Sie beriefen sich in ihrer Klage auf eine Klausel in ihrem Mietvertrag: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen." Renoviere der Mieter selbst oder beauftrage er eine Fachfirma, so könne er sich die Kosten dafür erstatten lassen. Anfang 2012 jedoch ließ die Vermieterin wissen, sie werde diese Arbeiten künftig selbst übernehmen. Dies lehnten die Mieter ab. Im Mai 2012 renovierten sie selbst und verlangten 2440,78 Euro Kostenerstattung. Dies verweigerte die Vermieterin.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab zunächst den Mietern recht, in der Berufung vor dem Landgericht Berlin wurde die Klage abgewiesen. Der BGH urteilte nun, die Klausel im Mietvertrag habe für beiden Parteien Vorteile: Der Mieter habe einen Anreiz, Schönheitsreparaturen kostengünstig selbst vorzunehmen; der Vermieter müsse sich nicht selbst um Planung und Ausführung der Arbeiten kümmern. Außerdem müsse er nur dann zahlen, wenn die Renovierung fachgerecht ausgeführt wurde.