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Worauf Fotografen in Zukunft achten müssen Welche Fotos sind erlaubt?

Die Affäre um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy hat
zu Änderungen im Strafgesetzbuch geführt. Regeln zum Recht am eigenen
Bild und zu kinderpornographischen Schriften sind nun neu gefasst. Was
das für Familien- und Freizeitfotos bedeutet, erklärt der
Strafrechtsprofessor Joachim Renzikowski.

Von Jörn Wegner 05.02.2015, 02:18

Berlin/Halle/Magdeburg l Seit Ende Januar ist das "49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches" in Kraft. Hinter der bürokratischen Bezeichnung verbirgt sich die von Justizminister Heiko Maas lange angekündigte Gesetzesnovelle im Zuge der Edathy-Affäre.

Mit dem Gesetz würden nun "Kinder künftig noch besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden", heißt es aus dem Justizministerium. Veränderungen gibt es vor allem bei Fotografien unbekleideter Kinder.

Doch machen sich Eltern künftig strafbar, wenn sie ihren Nachwuchs nackt am Strand oder in der Badewanne fotografieren?

Dies regelt der nun neu gefasste Paragraph 201a des Strafgesetzbuches. Eltern müssten sich diesbezüglich keine Sorgen machen, sagt Joachim Renzikowski, Professor für Strafrecht an der Universität Halle. Neu ist der dritte Absatz des Gesetzes, der denjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androht, die Fotos von nackten Minderjährigen an andere verkaufen ("einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen"). Der kostenlose Tausch von Nacktbildern in einschlägigen Pädophilennetzwerken werde dadurch aber nicht erfasst, so Renzikowski.

Erhebliche Änderungen hat der Gesetzgeber am Paragraph 184b vorgenommen, der sich mit Kinderpornographie beschäftigt. Strafbar mache sich demnach nun derjenige, der Bilder verbreitet, die "die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" enthalten.

Als "Gummiparagraphen" bezeichnet Joachim Renzikowski solche Formulierungen. Niemand könne festlegen, was eine "unnatürliche geschlechtsbetonte Körperhaltung" sei, sagt der Strafrechtler im Volksstimme-Gespräch. Problematisch sei auch die Formulierung "teilweise unbekleidet". "Da kann man auch den Ganzkörperschleier gesetzlich vorschreiben", sagt Renzikowski.

Vorsicht bei Partybildern in sozialen Netzwerken

Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf alltägliche Situationen haben könnten, finden sich allerdings wiederum im neugefassten Paragraph 201a. Explizit strafbewährt ist es nun, "eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt" herzustellen und zu verbreiten.

Das könne nun auch Partybilder betreffen, in denen etwa betrunkene Menschen in komischen Posen ohne deren Wissen fotografiert und diese Fotos später in sozialen Netzwerken verbreitet werden, sagt Renzikowski. Zwar war das Verbreiten dieser Bilder bislang auch schon strafbewährt, nun könnten solche Delikte aber bereits von Amts wegen verfolgt werden, wenn "ein öffentliches Interesse" bestehe, erklärt Renzikowski.

Problematisch könne die Formulierung von der zur Schau gestellten Hilflosigkeit auch in ganz anderen Bereichen werden. Joachim Renzikowski nennt hier Hilfsorganisationen als Beispiel, die mit Bildern von notleidenden Menschen um Spenden werben. Nach den Gesetzesänderungen könnten diese nun in Schwierigkeiten geraten.

Für Urlaubsfotos der eigenen unbekleideten Kinder am Strand oder in der Badewanne, für möglicherweise despektierliche Partyfotos und für Bilder von Menschen generell sollten die Fotografen weiterhin das Recht der Fotografierten am eigenen Bild beachten. Wer sein eigenes in einer peinlichen Situation aufgenommenes Portraitbild nach einer aus dem Ruder gelaufenen Party in sozialen Netzwerken findet, konnte auch bislang gegen die Verbreitung vorgehen.

Verantwortungsvoll mit Kinder-Fotos umgehen

Auch Minderjährige haben ein Recht am eigenen Bild. Dieses wird allerdings von den Eltern wahrgenommen, sagt Renzikowski. Eltern sollten daher verantwortungsvoll mit Bildern ihrer Kinder umgehen.

Ob sie Fotos ihres Nachwuchses in der Badewanne und am Strand unbedingt im Freundes- und Verwandtenkreis herumzeigen oder sogar auf Facebook veröffentlichen müssen, sollten sie sich daher gut überlegen. Vor allem Bilder, die in sozialen Netzwerken oder auf Fotoplattformen hochgeladen werden, können sich schnell im Internet verbreiten, ohne dass die Eltern davon etwas bemerken.