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Verkehrsdelikt Wann greift beim Blitzer die Verjährung ?

12.02.2015, 01:27

Ein Leser fragt, wann eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt ist. Der Magdeburger hat die Höchstgeschwindigkeit auf einer Landstraße mit 21 km/h überschritten (außerhalb geschlossener Ortschaft, zulässig waren 70 km/h). Fahrzeughalter war jedoch der Vater des Fahrers. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Monate, innerhalb dieser Zeit wurde der Fahrzeughalter von der Polizei kontaktiert - der Vater verweigerte jedoch die Aussage. Erst viereinhalb Monate nach der Tat hat die Polizei den Fahrer ausgemacht und kontaktiert. Muss er die Ordnungswidrigkeit bezahlen oder ist die Sache bereits verjährt?

Schlechte Nachricht für den Fahrer: Er wird um die Strafe wohl nicht herumkommen. Die Ordnungswidrigkeit ist auch nach viereinhalb Monaten sehr wahrscheinlich nicht verjährt. Die allgemeine Verfolgungsverjährung beträgt zwar laut Ordnungswidrigkeitengesetz drei Monate ab der Tat. Ergeht ein Bußgeldbescheid, so verlängert sie sich um weitere sechs Monate.

Es gibt jedoch sogenannte Unterbrechungstatbestände. Laut §33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann die Verjährung zum Beispiel unterbrochen werden, wenn eine Fahrerermittlung stattfindet. Dies scheint hier geschehen zu sein. Fahrer und Halter sind nicht dieselbe Person. Finden sich keine anderen Angriffspunkte, zum Beispiel Messfehler, muss der Fahrer das Bußgeld zahlen.

Ihn erwartet ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von knapp 30 Euro sowie 1 Punkt. Im Einzelfall ist es immer ratsam einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Jeder Vorgang ist spezifisch. Nur ein Anwalt kann nach Durchsicht der Ermittlungsakte Aussagen zur Verjährung rechtssicher treffen.