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Bundesarbeitsgericht Grund für Befristung kann kaum überprüft werden

11.03.2011, 04:30

Erfurt (epd). Bei befristeten Arbeitsverträgen kann der Grund für die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor.

Da Arbeitgeber nach dem höchstrichterlichen Urteil bei der Personaleinstellung nicht verpflichtet sind, dem Betriebsrat den Grund für die befristete Einstellung von Mitarbeitern mitzuteilen, kann die Personalvertretung den Grund für die Befristung nicht überprüfen. (AZ: 7 ABR 86/09)

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich aus sachlichem Grund erlaubt, beispielsweise bei einer Schwangerschaftsvertretung. Ohne sachlichen Grund kann ein Arbeitsvertrag höchstens dreimal innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes befristet werden.

Im verhandelten Rechtsstreit wollte der Betriebsrat von dem Arbeitgeber stets darüber informiert werden, warum Arbeitsstellen befristet werden. Dies gebiete die gesetzlich geregelte Mitbestimmung. Bis 2006 hatte der Arbeitgeber, ein Forschungszentrum mit rund 200 Beschäftigten, den Betriebsrat über die Gründe immer informiert. Danach wurde diese Praxis eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat zwar über eine befristete Stelle informiert werden muss, nicht aber über den Grund der Befristung. Die gesetzlichen Regelungen erlaubten keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Der Betriebsrat könne auch nicht der Befristung widersprechen, wenn er die vereinbarte Befristung für unzulässig hält.

Arbeitnehmer können damit bei der Überprüfung der Zulässigkeit einer Befristung nicht auf die Hilfe des Betriebsrates setzen. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit eines befristeten Arbeitsvertrages besteht nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Befristungskontrollklage einzureichen.