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Bundessozialgericht zu Stalking Entschädigung nur bei körperlicher Gewalt

09.04.2011, 04:27

Kassel (dpa). Stalking-Opfer haben nur dann Anspruch auf Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn ihnen auch körperliche Gewalt angetan wurde. Rein psychischer Terror reiche nicht aus, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel und hob eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen auf (Az: B9 VG 2/10 R).

Dieses hatte einer Frau eine Entschädigung zugesprochen, die von ihrem Ex-Freund über Jahre hinweg mit Briefen sowie Anrufen und SMS terrorisiert, aber niemals angefasst worden war - außer dass der Mann ihr einmal den Arm herumrissen hatte. Die Frau leidet nun an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist seitdem schwerbehindert. "Je geringer die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung eine Gefahr für Leib und Leben bestand", sagte der Vorsitzende Richter. Das Bundessozialgericht verwies den Fall deshalb zurück an das Landessozialgericht.

Dieses muss nun prüfen, ob der einmalige tätliche Angriff für die psychischen Schäden der mittlerweile 60 Jahre alten Frau verantwortlich ist. Der alkoholkranke Mann hatte erst aufgehört, als er wegen der Übergriffe - die von Feuerwehreinsätzen bis zu Bomben- und Todesdrohungen reichten - zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Stalking ist seit 2007 strafbar.

Nach dem Gesetz zahlt der Staat Geld, wenn er seine Bürger nicht vor Gewalt schützen konnte. Die Entschädigungszahlungen können Opfer beanspruchen, die "infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten" haben.

Die Anwältin der Frau hatte argumentiert, das Ziel des Stalkers sei nicht der Körper, sondern die Seele des Opfers.