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Bei Auszahlung Leistungskürzung Krankentagegeld-Police bei Hartz IV sinnlos

19.01.2011, 04:55

Kassel ( dapd ). Hartz-IVEmpfänger können sich den Abschluss einer Krankentagegeld-Versicherung sparen. Denn was eine solche private Versicherung bei Klinikaufenthalten ausschüttet, muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) von gestern als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Nach Ansicht der Kasseler Richter spielt es keine Rolle, dass die Arbeitslosen eine solche Versicherung selbst finanzieren müssen, indem sie sich die Beiträge von den monatlichen Hartz-IV-Leistungen zum Lebensunterhalt absparen ( Az .: B 4 AS 90 / 10 R ).

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Nachdem sich der Mann im März und April 2007 zwei kürzeren Krankenhausbehandlungen unterzogen hatte, zahlte ihm seine Krankentagegeld-Versicherung für jeden Kliniktag 26 Euro aus. Das Jobcenter kürzte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Eheleute in diesen beiden Monaten um insgesamt knapp 350 Euro.

Vor dem Bundessozialgericht machte ihr Anwalt geltend, dass es sich bei den Zahlungen der Versicherung um zweckbestimmte Einnahmen handele, die bei Hartz IV nicht zu berücksichtigen seien. Es gehe darum, die bei einem Klinikaufenthalt entstehenden Mehrkosten zu decken – etwa für Telefongebühren oder für die Eigenbeteiligung von zehn Euro pro Tag. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass dieser Verwendungszweck nicht feststehe. Das Geld sei frei verfügbar gewesen und hätte auch ganz anders ausgegeben werden können.