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Urteil des Bundesfinanzhofes 924 Euro Ausbildungsfreibetrag pro Jahr sind rechtmäßig

04.02.2011, 04:29

München (epd). Eltern können für ihre studierenden Kinder nur einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro von der Steuer absetzen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Ausbildungsfreibetrag sind rechtmäßig und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil (AZ: III R 111/07).

Damit scheiterten die Eltern von zwei Kindern mit ihrer Klage. Die aus Sachsen stammenden Kläger hatten für das Jahr 2003 einen höheren Ausbildungsfreibetrag für ihre studierende Tochter verlangt. Der gesetzliche Freibetrag in Höhe von 924 Euro sei nicht realitätsgerecht. Unterkunftskosten, Fahrtkosten oder auch höhere Verpflegungsaufwendungen würden ein Mehrfaches des steuerlichen Ausbildungsfreibetrages ausmachen. Die gesetzlichen Vorschriften seien verfassungswidrig.

Der BFH hielt in seinem am 25. November 2010 gefällten Urteil die Höhe des Ausbildungsfreibetrages jedoch für verfassungskonform. Der gewährte Ausbildungsfreibetrag dürfe bei der steuerlichen Veranlagung nicht allein gesehen werden. So könnten Eltern den Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung geltend machen.

Das klagende Ehepaar konnte für das Jahr 2003 insgesamt 6732 Euro an Freibeträgen für das Kind geltend machen. Dies sei vollkommen ausreichend, sagten die Münchener Richter. Denn auch die BAföG-Förderung für auswärts studierende Studenten habe 2003 bei nur 5592 Euro jährlich und damit unter den gewährten Freibeträgen gelegen.