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Verbraucherzentrale gibt Hinweise zu Reiserecht und Lebensmittelsicherheit Höhere Gewalt: Japan-Reisen kostenlos stornieren

16.03.2011, 04:27

Magdeburg (rgm). Angesichts der Katastrophe in Japan ergeben sich viele Verbraucher-Fragen. Die Verbraucherzentrale gibt dazu folgende Hinweise:

m Reiserecht: Wer wegen der Katastrophe seine bereits gebuchte Reise nach Japan nicht mehr antreten will, kann den Vertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale wegen höherer Gewalt kündigen. Die Verbraucherschutzorganisation folgt damit einer Verlautbarung des Auswärtigen Amtes. Das warnt aufgrund der aktuellen Lage davor, sich im Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu aufzuhalten (Teilreisewarnung). Von nicht erforderlichen Reisen nach Japan wird abgeraten.

Das Auswärtige Amt rät allen Deutschen in der Region um die Atomkraftwerke Fukushima und im Großraum Tokyo/Yokohama zu prüfen, ob es erforderlich ist, weiterhin in Japan zu bleiben. Andernfalls wird – insbesondere Familien mit Kindern – empfohlen, die Ausreise in Erwägung zu ziehen. Diese Darstellung wertet die Verbraucherzentrale für Japan insgesamt als Fall von höherer Gewalt, auch wenn das Auswärtige Amt diese Empfehlung als Reise- und Sicherheitshinweis formuliert hat.

Bei höherer Gewalt gilt grundsätzlich: Buchungen von Pauschalreisen können Kunden kostenlos stornieren, die sonst üblichen Stornierungspauschalen dürfen nicht erhoben werden. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist auch möglich, wenn die Urlauber die Pauschalreise bereits angetreten haben. Die Kunden müssen dann bereits erbrachte Reiseleistungen wie Hin- und Rückflug, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden.

Sorgt die vorzeitige Abreise für zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten je zur Hälfte. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten (zum Beispiel für eine zusätzliche Übernachtung) aufkommen. Einen Anspruch auf Umbuchung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Kunden nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.

Wer keine Pauschalreise, sondern nur einen Flug gebucht hat, kann diese Transferleistung nicht wegen höherer Gewalt kündigen. Nur wenn der gebuchte Flug gestrichen wird, braucht der Flugpreis nicht gezahlt zu werden.

m Lebensmittel aus Japan: Bei Lebensmitteln aus Japan oder dem asiatischen Raum, die bereits in den Regalen des hiesigen Handels stehen, gibt es selbstverständlich keinerlei Bedenken. Aus Japan importiert werden vor allem Fische und Meeresfrüchte – auch aus Aquakulturen – oder Spezialprodukte wie Algen oder Würzsoßen. Allerdings sind die Einfuhren relativ gering. Im Jahr 2009 betrug der Importanteil der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel aus Japan in die EU nur 0,2 Prozent.

Wenn es in Japan zu einem massiven Austritt an Radioaktivität kommt, könnte sich diese Belastung je nach Wetterlage im asiatischen Raum verteilen und zu einer großflächigen radioaktiven Verseuchung führen. Für Deutschland könnte das Folgen haben, wenn Staaten wie China oder Taiwan betroffen wären. So wurden 2007 chinesische Agrarprodukte, insbesondere Obst und Gemüse, im Wert von 1,2 Milliarden Euro eingeführt. Die Europäische Union kann Schutzklauseln erlassen, die in allen EU-Staaten gültig sind und Kontrollen von Lebensmitteln aus betroffenen Gebieten vorsehen. Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde ein Monitoring zur Strahlenbelastung von Nahrungsmitteln eingeführt. Für Lebensmittel, die im Handel verkauft werden, gelten Höchstwerte für die radioaktive Belastung: sowohl innerhalb der EU als auch für Importe aus Drittländern. Gemeinhin werden Lebensmittel nur stichprobenweise auf ihre radioaktive Belastung hin geprüft. Produkte aus Drittländern jedoch, die durch den Tschernobyl-Unfall besonders betroffen wurden (zum Beispiel Pilze aus der Ukraine und Weißrussland) werden, zu 100 Prozent kontrolliert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Handel keine kontaminierten Lebensmittel angeboten werden. Dies müsse laut Verbraucherzentrale auch in der aktuellen Situation gelten.