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Bundessozialgericht : Gründerzuschuss auch ohne Arbeitslosigkeit

06.05.2010, 04:49

Kassel ( epd ). Die Gründung eines eigenen Unternehmens durch einen Erwerbslosen muss nicht nahtlos an den Bezug des Arbeitslosengeldes anschließen. Arbeitslose können auch einen Monat nach Bezug der letzten Arbeitslosengeldzahlung einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit ( BA ) beantragen, urteilte gestern das Bundessozialgericht ( BSG ) in Kassel. Der Anspruch auf den Zuschuss besteht bereits, wenn " ein enger zeitlicher Zusammenhang " zum vorherigen Arbeitslosengeldbezug gewahrt ist ( AZ : B 11 AL 11 / 09 R ).

Im verhandelten Rechtsstreit wurde der Kläger, ein Dachdecker aus Mannheim, arbeitslos. Er hatte sich für einen Tag, den 1. Oktober 2006, bei der BA arbeitslos gemeldet. Ab dem 2. Oktober wollte er sich selbständig machen und einen Gründungszuschuss beantragen. Da er seine Gewerbeanmeldung erst zum 12. Oktober 2006 angemeldet hatte, wies die BA den Antrag auf den Gründungszuschuss zurück. Die gesetzlichen Regelungen sähen vor, dass die selbständige Tätigkeit nahtlos an den Arbeitslosengeldbezug anknüpfen müsse.

Auch den kurzfristig gestellten weiteren Arbeitslosengeldantrag für den Zeitraum zwischen 2. Oktober und 11. Oktober lehnte die BA ab. Der Kläger führte an, dass ihm für die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit auch eine Vorbereitungsphase zugebilligt werden müsse. Ein nahtloser Übergang vom Arbeitslosengeldbezug zur Geschäftstätigkeit sei nicht für den Anspruch auf den Gründungszuschuss erforderlich. Dieser Argumentation folgte auch das BSG.

Seit dem 1. Juli 2006 zahlt die BA Arbeitslosen, die sich selbständig machen wollen, neun Monate lang einen Gründungszuschuss. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruches zuzüglich 300 Euro monatlich.