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Gesetzliche Krankenkassen Wurde der Zusatzbeitrag zu Unrecht abgebucht?

18.03.2010, 04:52

Meine gesetzliche Krankenkasse hat mich im Februar informiert, dass ab Februar ein Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro fällig wird. Daraufhin habe ich fristgemäß die Mitgliedschaft gekündigt und eine Kündigungsbestätigung erhalten. Dennoch hat die Krankenkasse Anfang März 8 Euro von meinem Konto abgebucht. Ist das rechtens ?

Es antwortet Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt : Das ist eindeutig nicht rechtens. Tatsächlich hat die betreffende Krankenkasse im Februar Schreiben an ihre Mitglieder versandt, in denen sie mitteilte, dass ab Februar ein monatlicher Zusatzbeitrag von 8 Euro erhoben wird. Die erstmalige Fälligkeit dieses Beitrages wurde laut Satzung auf den 15. März 2010 festgeschrieben. Nach den Buchstaben des Gesetzes haben betroffene Versicherte das Recht, bis zur erstmaligen Fälligkeit - hier 15. März - die Mitgliedschaft wegen der Erhebung des Zusatzbeitraes außerordentlich zu kündigen. Davon haben Sie ganz offensichtlich form- und fristgemäß Gebrauch gemacht. Unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist sind Sie damit ab 1. Mai nicht mehr Mitglied der Krankenkasse.

Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht wegen der erstmaligen Erhebung des Zustatzbeitrages ausgeübt haben, darf seitens der Krankenkasse gemäß § 242 Abs. 1 SGB V der Zusatzbeitrag nicht erhoben werden. Insoweit haben Sie natürlich unter Hinweis auf die Gesetzeslage die Möglichkeit, den zu unrecht abgebuchten Betrag zurück zu fordern. Sie sollten die Krankenkasse darauf hinweisen, dass sie mit ihrer Kündigung vom Februar von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht wegen der Erhebung des Zusatzbeitrages Gebrauch gemacht haben. Da hier offensichtlich von einer Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht wurde, können Sie den Betrag bei Ihrem Kreditinstitut problemlos zurückbuchen lassen.