1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Wedeln bis der Richter kommt – über Rechte im Winterurlaub

Skifahren ist beliebtester Wintersport, doch nicht selten endet ein Urlaub vor Gericht Wedeln bis der Richter kommt – über Rechte im Winterurlaub

09.02.2010, 04:52

Skifahren ist der Deutschen liebster Wintersport, doch nicht selten landet ein Skiurlaub vor Gericht. Zu viel Schnee, Snowboarder auf der Piste, gelöste Skibindung bei Schussfahrt und Fahranfänger auf schwarzer Piste. Die Reiserechtsexpertin Christine Stegmayer vom Urlaubsportal HolidayCheck. de zeigt die häufigsten Klagen im Winterurlaub und verrät juristische Fallstricke.

Bottighofen ( rgm ). Acht Fälle, worüber sich Urlauber im weißen Urlaub schwarz ärgern.

1. Kein Schnee : Häufigstes Ärgernis für Urlauber ist Skifahren auf grüner Piste. Wenn der erhoffte Schnee ausbleibt, fragen viele Skibegeisterte nach möglichen Ansprüchen.

Grundsätzlich zählt Schneemangel zum allgemeinen Lebensrisiko und berechtigt weder zur kostenfreien Stornierung der Hotelbuchung noch zu etwaigen Schadensersatzansprüchen ( LG Frankfurt AZ : 2 / 24 S 480 / 89 ).

Eine Ausnahme gilt freilich dann, wenn eine Zusicherung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Katalog von " Schneesicherheit " oder " Ganzjahresskilauf " die Rede ist.

2. Zu viel Schnee : Umgekehrt gibt es auch Gerichte, die wegen zu viel Schnees angerufen werden. Sind die Skipisten wegen heftigen Schneefalls nicht befahrbar, liegt jedoch ebenso wenig ein Reisemangel vor wie bei zu wenig weißer Pracht ( AG Offenburg, AZ : 1 C 357 / 94 ).

Storniert man sein gebuchtes Zimmer aus Angst vor einer angeblichen Schneekatastrophe, bleibt man dennoch zur Zahlung verpflichtet, wenn die Anfahrt zum Hotel möglich war. So entschied das Amtsgericht Viechtach in einem Fall und argumentierte, dass die " eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel der Mietsache " sei ( AZ : 2 C 463 / 06 ).

3. Unfälle – Skifahrer kontra Snowboarder : " Die Gefahr kommt von oben und auf einem Brett. " So könnte man die Haftungskriterien beschreiben. Spätestens seit dem Skiunfall des ehemaligen thüringischen Ministerpräsidenten Althaus ist die Gefahr und Strafbarkeit von Zusammenstößen auf Pisten bekannt. Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen gibt es die " FIS-Regeln " ( Fédération Internationale de Ski ), die bei der Abfahrt ähnlich wie im Straßenverkehr gewohnheitsrechtlich zu beachten sind.

Hiernach gilt : Der von oben kommende Skifahrer haftet. Denn, so das Amtsgericht Ravensburg, der hintere Fahrer müsse die Fahrspur und seine Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet werde ( AZ : 4 O 185 / 05 ). Erhöhte Vorsicht müssen übrigens Snowboarder walten lassen. Das Amtsgericht Coburg beispielsweise sah eine größere, von ihnen ausgehende Gefahr, da das Board schwerer zu steuern sei und die Fahrer bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel erzeugen würden ( LG Coburg AZ : 14 O 462 / 06 ).

Das bestätigte auch das Landgericht Bonn, wonach ein Snowboarder ein höheres Gefahrenpotential inne hat und daher eine höhere Haftungsquote trägt als der Skifahrer ( AZ : 1 O 484 / 04 ). Das Snowboard erzeuge mehr " Aufpralldynamik " und berge damit auch höhere Verletzungsrisiken.

4. Unfälle – Gefahr durch fehlerhaftes Equipment : Horrorvorstellung : Bei voller Fahrt öffnet sich unverhofft die Skibindung – oder im Falle eines Sturzes öffnet sie sich eben nicht. Schwere Verletzungen sind vorprogrammiert.

Grundsätzlich kann der Verletzte von dem Fachbetrieb, der die Bindung falsch eingestellt hat, Schadensersatz verlangen. Hierfür muss allerdings klar sein, dass die Verletzung auf die fehlerhafte Bindung zurück zu führen ist ( OLG Düsseldorf AZ : 22 U 24 / 99 ). Insbesondere hat der Verletzte die konkreten Einstellungen nachzuweisen. Da dies in der Praxis kaum möglich ist, wird dringend empfohlen, einen Nachweis-Schein des Händlers einzufordern. Eine solche Bescheinigung dient später vor Gericht als notwendiger Beweis.

Eine sogenannte " Beweislastumkehr " gibt es nur in Extremfällen, beispielsweise dann, wenn offensichtlich ist, dass ein Fahranfänger mit einer steinharten Bindung auf die Piste geschickt wurde. Dann wird zugunsten des Skifahrers von einem Fehlverhalten des Händlers ausgegangen ( LG Traunstein AZ : 3 O 4102 / 93 ).

5. Fehlende Sporteinrichtungen – Skiverleih und Skischule : Wirbt ein Reiseveranstalter in seinem Katalog mit einem Skiverleih oder einer Skischule, die dann vor Ort geschlossen haben, so kann der Reisende Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB verlangen. Ebenso, wenn spezielle Ermäßigungen auf Skipässe oder den Skiverleih versprochen werden, die dann tatsächlich nicht gewährt werden ( AG Köln AZ : 135 C 175 / 04 ).

6. Gefährlicher Abgang statt sicherer Aufstieg : Der Reiseveranstalter hat ebenso dafür einzustehen, wenn er im Katalog eine Skitour mit den Worten " sicher, sanfte Anstiege und Genussabfahrten " anpreist und es dann zu einem Lawinenunglück kommt. Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einer Skitour eine Lawine abgegangen war und der Mann der ebenfalls verschütteten Klägerin dabei getötet wurde ( AZ : 8 U 2053 / 01 ).

7. Fahranfänger auf schwarze Piste gelockt : Auch den Pistenbetreiber können Regress-Ansprüche treffen, wenn er eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ist eine Skipiste nicht oder nach Schwierigkeitsgrad falsch gekennzeichnet, haftet der Pistenbetreiber für etwaige Unfälle. So, wenneinFahranfänger auf die ausgezeichnete blaue Piste fährt, diese in Wahrheit aber eine schwarze ist.

Ähnliches gilt, wenn der Skilift-Pfosten auf der Piste nicht abgepolstert ist und sich jemand daran verletzt ( OLG Frankfurt AZ : 1 U 184 / 07 ).

Hat der Geschädigte die Skipässe in einem Gesamtpaket über den Reiseveranstalter bezogen, hat dieser dafür einzustehen.

8. Sommerreifen im Winterurlaub : Wer mit Sommerreifen in den Skiurlaub startet und dabei einen Unfall erleidet, riskiert seinen Anspruch gegen die Vollkasko-Versicherung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Klage wegen grober Fahrlässigkeit des Urlaubers ab. Es sei allgemein bekannt, dass in Bergregionen winterliche Witterungsverhältnisse – auch plötzlich – herrschen können. Der Kläger hätte für eine angemessene Winterausrüstung inklusive Schneeketten sorgen müssen ( AZ : 3 U 186 / 02 ).