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Gericht : Abschaltung rechtmäßig Ortsnetz-Rufnummern für Erotikdienste missbraucht

03.02.2010, 04:52

Halle ( rgm ). Telefonerotikdienste werden üblicherweise über 0900 er-Rufnummern als Premium-Dienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) angeboten und abgerechnet. Das heißt, für derartige Mehrwertdienste gelten klare gesetzliche Regelungen mit klaren Vorgaben zum Verbraucherschutz.

Anbieter haben daraufhin laut Verbraucherzentrale ein fragwürdiges Geschäftsmodell geschaffen und verunsichern seit langem zahlreiche Verbraucher mit Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene telefonische Dienstleistungen. Über diverse Festnetzrufnummern soll eine kostenpflichtige Servicedienstleistung ( zum Beispiel Erotik ) in Anspruch genommen worden sein. Für die Dienstleistung wurden etwa je Anruf 75 oder 90 Euro in Rechnung gestellt. Behauptet wurde, mit dem Anruf auf eine der genannten Festnetzrufnummern sei ein kostenpflichtiger Vertrag für Telefonsex oder Ähnliches zustande gekommen. Die genannten Ortsrufnummern wurden in Fernsehspots oder in Zeitungen beworben.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Verweis auf § 66 I TKG in einem Eilverfahren, dass bei diesen telefonischen Dienstleistungen der gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherschutz umgangen wird. Da die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der Abschaltung der Ortsnetz-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.

" Endlich dürfen normale Festnetznummern von Erotik-Anbietern nicht mehr zum Absatz von teurem Telefonsex missbraucht werden ", so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Mit der Abschaltung der Festnetzrufnummern werde sich dieses Geschäftsmodell hoffentlich nicht mehr lohnen. Allen Empfängern derartiger Rechnungen rät die Verbraucherzentrale weiter zum Widerspruch. Ohne einen wirksamen Vertrag über die Dienstleistung und mit Verweis auf die Entscheidung des OVG NRW kann kein Anspruch für derartige Forderungen begründet werden.