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Telefonforum zum Erbrecht Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein

21.04.2010, 04:49

Auskunft zum Erbrecht gaben gestern am Volksstimme-Telefon die Notare Elke Raasch aus Salzwedel, Elfi Pfennigsdorf aus Gardelegen, Meinhard Kolczynski aus Genthin und Joachim Schneider-Slowig aus Magdeburg. Lesen Sie hier eine Auswahl der wichtigsten Fragen und Antworten.

Frage : In meinem Testament habe ich meinen Sohn begünstigt und dieser hat mich in seinem Testament bedacht. Nun habe ich vor kurzem geheiratet und möchte mein Testament ändern, indem ich meinen Sohn und meinen Ehemann absichere. Mein Ehemann hat noch ein Kind aus erster Ehe. Wie kann ich das Testament gestalten ?

Antwort : In einem solchen Fall empfiehlt sich ein Erbvertrag. In diesem können mehrere Personen gemeinsam ihren Nachlass regeln. Der Vorteil : Alle Partner des Erbvertrages sind an den gemeinsamen Willen gebunden und können den Vertrag nicht einseitig ändern. Ein solcher Vertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Der Notar berät alle Beteiligten über die Gestaltungsmöglichkeiten.

Frage : Ich habe 1997 eine Wohnung gekauft und bin Alleineigentümer. Wie kann ich absichern, dass nach meinem Tod meine Ehefrau Alleineigentümer wird und die Wohnung nicht an die Kinder fällt ?

Antwort : Mit einem Testament können Sie Ihre Ehefrau zu Ihrem Alleinerben bestimmen. Da Sie Immobilien vererben, sollte das Testament vor einem Notar errichtet werden. Das spart Kosten, da das notarielle Testament die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins entbehrlich macht, der für die Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch erforderlich ist. Dadurch entstehen Pflichtteilsansprüche der Kinder, die nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht beseitigt werden können.

Frage : Muss ich mein Testament ändern, weil sich das Erbecht geändert hat ?

Antwort : Nein, Die Gültigkeit vorhandener Testamente wird von der Gesetzesänderung nicht berührt.

Frage : Meine Eltern haben beide Demenz und das Betreuungsgericht hat einen Betreuer bestellt. Sie haben vor Jahren ein Berliner Testament errichtet. Bin ich nach dem Ableben eines Elternteils pflichtteilsberechtigt, und welchen Einfluss hat der Betreuer auf das Erbe ?

Antwort : Ja, ein Pflichtteil steht Ihnen zu, da sich bei einem Berliner Testament die Ehegatten gegenseitig begünstigen und somit die Kinder nach dem ersten Erbfall enterbt sind. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich an den überlebenden Elternteil. Der Betreuer hat dafür Sorge zu tragen, dass er erfüllt wird.

Frage : Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder aus erster Ehe. Mein Ehemann hat keine Kinder. Wer erbt, wenn ich als erstes sterbe ?

Antwort : Wenn Sie kein Testament errichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Neben Ihren Kindern erbt auch der Ehemann, sie bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Stirbt dann der Ehemann, geht sein Erbteil an seine Verwandten. Ein Testament wäre sinnvoll.

Frage : Mein Vater hat in diesem Jahr sein Wohngrundstück an meinen Bruder übertragen. Welche Ansprüche kann ich dafür geltend machen ?

Antwort : Der Vater kann zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Pflichtteilsanspüche können erst im Erbfall geltend gemacht werden. Lebt der Vater noch zehn Jahre ab Zeitpunkt der Grundstücksübertragung, entfallen diese Ansprüche. Stirbt er vorher, wird der Wert des verschenkten Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung hinzugezogen. Neu gilt ab diesem Jahr, dass sich der zu berücksichtigende Wert um jährlich zehn Prozent verringert. Beispiel : Stirbt der Vater acht Jahre nach der Übertragung, können Sie von Ihrem Bruder einen Pflichtteil in Höhe von 20 Prozent des Wertes des Hauses zum Zeitpunkt der Übertragung geltend machen.

Frage : Meine Mutter hat ein Kind, ihr verstorbener Ehemann hatte drei Kinder. Diese Kinder haben nach dem Tod des Mannes meiner Mutter Pflichtteile gefordert und erhalten. Haben die drei Kinder auch noch Ansprüche nach dem Tod meiner Mutter ?

Antwort : Nein, gesetzliche Ansprüche haben die Kinder nicht. Erb- oder Pflichtteilsansprüche könnten die drei Kinder nur geltend machen, wenn das gemeinsame Testament der Eheleute hierzu etwas festgelegt hat.

Frage : Meine Frau und ich haben nur eine Tochter, die nach uns alles erben soll. Müssen wir ein Testament aufsetzen ?

Antwort : Ja, Sie müssen sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sonst erbt die Tochter schon beim Tod des ersten Elternteils.

Frage : Was gehört alles zum Pflichtteil ?

Antwort : Der Pflichtteil bezieht sich auf den gesamten Nachlass ( zum Beispiel Grundstücke, Barvermögen, Sparguthaben, Wertanlagen, Kunstgegenstände usw ., aber auch Verbindlichkeiten ). Er beträgt der Höhe nach die Hälfte dessen, was dem gesetzlichen Erben zugestanden hätte ( Erbteil ) und ist ein reiner Geldanspruch, das heißt, der Pflichtteilsberechtigte kann keine Gegenstände fordern. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch ausdrücklich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall bei den Erben geltend machen.

Frage : Ich bin 80 Jahre alt und habe ein altes Grundstück, das die Kinder nicht haben wollen. Was können wir tun, ich möchte nicht, dass die Kinder sich darüber streiten ?

Antwort : Sie haben die Möglichkeit, das Grundstück zu Lebzeiten zu verkaufen. Gelingt dies nicht und Sie vererben es an Ihre Kinder, müssen diese sich darüber auseinandersetzen.

Frage : Wir sind eine große Erbengemeinschaft, die sich nicht einig ist. Ich möchte aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Wie kann ich dies tun ?

Antwort : Wenn die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung schon verstrichen ist, haben Sie nur die Möglichkeit, Ihren Erbteil zu übertragen, möglicherweise an ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft.

Frage : Wie können wir verhindern, dass unsere Kinder nach dem Ableben eines von uns ihren Pflichtteil geltend machen ?

Antwort : Das lässt sich nur durch einen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht sicher regeln. Oftmals sind die Kinder dazu bereit.

Frage : Mein Mann ist vor drei Jahren gestorben. Jeder von uns hat drei Kinder. Unser gemeinsames Testament haben wir noch zu DDR-Zeiten gemacht. Was passiert nun bei der Testamentseröffnung ?

Antwort : Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und informiert die benannten Erben oder Vermächtnisnehmer mit einem Eröffnungsprotokoll. Das Protokoll bezieht sich nur auf den ersten Erbfall. Nach Ihrem Ableben wird dann das Testament erneut eröffnet.

Frage : Ich bin 77 Jahre alt, habe mehrere Kinder und einen großen Bauernhof. Genügt es, wenn ich ein " Tischkastentestament " mache und darin die Gebäude und Ackerflächen auf meine Kinder verteile ?

Antwort : Ein privatschriftliches Testament ist gültig, wenn es komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, und es sollte Ort und Datum enthalten. Sie können das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es gefunden wird.

Frage : Mein Vater ist vor kurzem gestorben und hat auch Schulden hinterlassen. Können wir den Nachlass hinsichtlich der Schulden ausschlagen ?

Antwort : Nein, das ist nicht möglich, denn beim Nachlass gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip.