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Bundesgerichtshof : Werbung erst zwei Wochen nach Todesfall

24.04.2010, 04:52

Karlsruhe ( dpa ). In den ersten zwei Wochen nach einem Todesfall dürfen keine Werbebriefe an die Hinterbliebenen geschickt werden. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden – und damit den Trauernden offiziell eine Schonfrist zugestanden. Keine Selbstverständlichkeit, denn prinzipiell sollen Unternehmen auf dem Postweg durchaus die Chance haben, für sich zu werben. Vertreterbesuche an der Haustür trauernder Angehöriger dagegen untersagt die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren. Nun gestanden die Karlsruher Richter den Hinterbliebenen auch eine gewisse Karenzzeit für die Werbung im Briefkasten zu. ( Az .: 1 ZR 29 / 09 – Urteil vom 22. April 2010 )

Es erschien den Juristen pietätlos, wenn – als Antwort auf die Todesannonce – die Werbung ins Haus flattert. Genau das war aber in dem konkreten Fall geschehen : Kaum war ihre Todesanzeige für einen Angehörigen in einer Gießener Tageszeitung erschienen, erhielt eine Frau Post von einem hessischen Steinmetz. " Es gibt kein gesteigertes Interesse der Branche, unmittelbar mit solchen Akquisitionsversuchen zu starten ", erklärte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Entscheidungen wie die, welcher Grabstein ausgewählt werden soll, müssten nicht unmittelbar nach dem Tod getroffen werden. Insofern sei es der Branche zuzumuten, etwas abzuwarten.

" Jede Frist, die man setzt, ist willkürlich ", räumte Richter Bornkamm ein. Trauer sei individuell und hänge vom Einzelfall ab. Der Anwalt des Unternehmens, Peter Wassermann, lehnte deswegen auch eine pauschale Regelung ab. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dagegen hatte ursprünglich für eine Schonfrist von vier Wochen gekämpft, im Verlauf der gerichtlichen Instanzen in Hessen wurden daraus drei.

Bundesweit hatten Gerichte unterschiedlich geurteilt.