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Volksstimme-Telefonforum zu Grundstücksangelegenheiten Für geringere Grunderwerbsteuer Kaufverträge bis 1. März abschließen

10.02.2010, 04:52

Auskunft zur neuen Grunderwerbsteuer sowie Grundstücksangelegenheiten gaben gestern am Volksstimme-Telefon die Notare Gundula Höpner, Uwe Geerhardt, Winfried Liebendahl und Kristofer Temming. Lesen Sie hier einen Auszug aus den zahlreichen Fragen und Antworten.

Frage : Mein Mann und ich wollen eine gebrauchte Immobilie kaufen und haben dazu heute einen Maklertermin. Wie schnell muss der Kaufvertrag geschlossen werden, damit wir noch die alte Grunderwerbsteuer in Höhe von 3, 5 Prozent zahlen ?

Antwort : Der Kaufvertrag muss spätestens am 1. März 2010 notariell beurkundet werden, damit Sie noch in den Genuss der geringeren Grunderwerbsteuer kommen.

Frage : Vor ca. 15 Jahren habe ich von meinen Eltern ein Grundstück geschenkt bekommen und bin alleiniger Eigentümer. Ich möchte meinen Ehemann absichern und ihn zum Miteigentümer machen. Was muss ich tun ?

Antwort : Als erstes sollten Sie einen Notar aufsuchen und einen Überlassungsvertrag entwerfen lassen. Im Vorfeld wird der Notar mit Ihnen besprechen, welche Sicherungen für den Fall der Scheidung oder des Todes eines von Ihnen vertraglich vereinbart werden sollten.

Frage : Ich möchte mein Häuschen meiner einzigen Tochter übertragen. Wie mache ich das ?

Antwort : Die Übertragung jedes Grundstücks muss immer notariell erfolgen, sonst wird der Erwerber nicht Eigentümer. Dies betrifft auch Grundstückschenkungen. Wenden Sie sich daher an einen Notar in Ihrer Nähe.

Frage : Mein Lebensgefährte hat ein Grundstück geerbt. Wir wollen es beide ausbauen und dort einziehen. Da ich mich auch finanziell beteiligen will, steht für mich die Frage, wie ich mich absichern kann.

Antwort : Ihre Bedenken sind berechtigt, denn Ihr Lebensgefährte bleibt alleiniger Eigentümer. Da Sie nicht verheiratet sind, haben Sie im Falle der Trennung keine gesetzlichen Ansprüche am Grundstück und Ihren getätigten Investitionen. Absichern können Sie sich durch Abschluss eines Darlehensvertrages, der die Bedingungen der Rückzahlung Ihres Darlehens festhält. Wird der Vertrag notariell beurkundet, können Sie sich zusätzlich absichern, indem der Notar in den Vertrag eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufnimmt. Dies bedeutet, dass bei Verzug der Zahlung mit dem Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Eine weitere zusätzliche Sicherung wäre die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch.

Frage : Wir haben vor zwei Jahren eine Immobilie gekauft. Müssen wir auch die erhöhte Grunderwerbsteuer von 4, 5 Prozent zahlen ?

Antwort : Nein, die Steuer wird nicht nacherhoben, sie gilt nur für Neuverträge ab März 2010. Nicht zu verwechseln ist diese Steuer mit der Grundsteuer, die jeder Immobilienbesitzer entsprechend der örtlichen Hebesätze jährlich an die Kommune zu zahlen hat.

Frage : Mein Lebensgefährte ist Eigentümer eines Grundstücks im Wert von 60 000 Euro. Ich habe hier mit 30 000 Euro zum Ausbau beigetragen. Wir wollen im Herbst heiraten und sind uns einig, dass ich zur Hälfte Miteigentümer werden soll. Soll ich den Grundstücksanteil unter Anrechnung des Darlehensbetrages kaufen oder sollte mein Partner mir die Hälfte schenken ?

Antwort : Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Zu beachten ist : Bei Kauf fällt Grunderwerbsteuer an. Erfolgt der Kauf ab März 2010 sind dann 4, 5 Prozent von 30 000 Euro zu zahlen. Eine Schenkung ist schenkungsteuerpflichtig. Da Sie nicht miteinander verheiratet sind, haben Sie einen Steurfreibetrag in Höhe von 20 000 Euro, für die restlichen 10 000 Euro wären 30 Prozent Schenkungsteuer fällig. Warten Sie mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt nach der Hochzeit, ist keine Schenkungsteuer fällig, da Ehegatten einen Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 500 000 Euro haben. Ehegatten sind zudem von der Grunderwerbsteuer befreit.

Frage : Wofür ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen, für den Grund und Boden oder für das Gebäude darauf ?

Antwort : Die Grunderwerbsteuer fällt an für Grund und Boden und das darauf stehende Gebäude.

Frage : Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen, Käufer oder Verkäufer ?

Antwort : Grundsätzlich zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer, es sei denn der Kaufvertrag regelt etwas anderes. Wenn der Käufer nicht zahlt, kann das Finanzamt allerdings die Steuer auch vom Verkäufer holen, da beide im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften.

Frage : Wir sind eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück und sind uns einig, diese aufzulösen. Einigkeit besteht auch darin, dass ich das Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben allein übernehme. Muss ich dafür Grunderwerbsteuer zahlen ?

Antwort : Nein, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird nicht als Kauf gewertet.

Frage : Wie kann ich meine Immobilie verkaufen ? Brauche ich dazu ein Gutachten ?

Antwort : Nein, ein Gutachten ist nicht erforderlich. Der Preis ist verhandelbar mit den Kaufinteressierten. Sie können sich auch an einen Makler wenden, der den Verkauf für Sie betreibt. Wer dann die Maklerkosten zahlt, ist auch zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbaren.

Frage : Ich will ein Haus erwerben. Wonach richtet sich die Gebühr für den Notar und für das Grundbuchamt ?

Antwort : Die Gebühren für den Notar und die Grundbucheintragung sind gesetzlich durch die Kostenordnung geregelt und richten sich nach Wert und Umfang des Geschäftes. Bei einem Kaufpreis von 80 000 Euro können Sie mit einer Notargebühr von ca. 450 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, Genehmigungsgebühren und weiterer Auslagen rechnen.

Frage : Mir liegt der Kaufvertragsentwurf des Notars vor, der die Beurkundung vornehmen wird. Ich habe zum Vertrag noch einige Fragen. Löst die Beratung zusätzliche Kosten aus ?

Antwort : Nein, die Beurkundungskosten umfassen die Fertigung des Entwurfes und alle vorbereitenden Beratungen sogar unabhängig davon, wie oft ein Beratungsgespräch stattfindet. Nur wenn es nicht zu einer Beurkundung kommt, ist die Fertigung des Entwurfes kostenpflichtig, nicht aber das Beratungsgespräch.

Frage : Meine Eltern und die Eltern meiner Nachbarn haben sich vor vielen Jahren zum Grenzverlauf der Grundstücke handschriftlich geeinigt. Inzwischen sind beide Vertragsparteien verstorben und mein jetziger Nachbar will den Vertrag nicht anerkennen. Was können wir tun ?

Antwort : Jeder Vertrag, der sich auf ein Grundstück bezieht, muss zu seiner Wirksamkeit vor einem Notar beurkundet werden. Ein handschriftlicher Vertrag ist unwirksam.

Frage : Wir haben die Absicht, einen Bauplatz zu erwerben, uns fehlt aber noch die Baugenehmigung. Können wir jetzt schon den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen, damit wir die ab März erhöhte Grunderwerbsteuerbelastung sparen ?

Antwort : Ja, die Beurkundung kann noch im Februar dieses Jahres stattfinden. Sie sollten sich jedoch die Möglichkeit im Vertrag einräumen, bei Nichterteilung der Baugenehmigung vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.