1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Harte Bandagen für das Bauen im Kleingarten

Hans-Joachim Döll berät Kleingärtner Harte Bandagen für das Bauen im Kleingarten

05.05.2010, 04:49

Hans-Joachum Döll ist seit 40 Jahren für bauliche Fragen in Kleingärten zuständig. Der Architekt und Sachverständige meint, dass es speziell nach der Wende " Wildwuchs " gegeben und die Bautätigkeit in Kleingartenanlagen geboomt habe. Inzwischen mussten viele der " Gartenpaläste " zurückgebaut – sprich abgerissen – werden.

• In Kleingärten ist nach Bundesgartengesetz, § 3 ( 2 ), die Errichtung nur eines Baukörpers ( Laube ) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 Quadratmetern Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.

Die Firsthöhe von 3, 50 Meter und Traufhöhe ( Höhe von Außenwänden eines Gebäudes zwischen der Traufe und der Geländeoberfläche ) von 2, 60 Metern darf nicht überschritten werden.

Bestandsschutz

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

• Alle bis zum 2. Oktober 1990 errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3, Kommentar Punkt 10 und § 20 a, Nr. 7 des Bundeskleingarten " Bestandsschutz ".

• Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z. B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters erforderlich.

Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragsteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde.

• Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur maximalen Größe von sechs Quadratmetern ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereins einzuholen.

• Zur Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen ist die Einhaltung der Grenzabstände – drei Meter vom Baukörper zur Gartengrenze – erforderlich. Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Gartennachbars und des Vereins möglich. Dem Bauantrag an den Verein sind diese Unterlagen beizufügen.

• Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässern ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis zur maximalen Größe von drei Kubikmetern erlaubt. D. h ., Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind " nicht geregelte Bauprodukte ", die einer allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik bedürfen.

• Zur Errichtung und zum Betreiben einer abflusslosen Sammelgrube sind ein Entwässerungsantrag an den zuständigen Abwasserbetrieb zu richten und die erlassenen Bestimmungen einzuhalten. Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

Plumpsklo erlaubt

Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborten ist zulässig, das Betreiben von Sickerund Klärgruben nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.

Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten Sammelgruben beziehungsweise für den Nachweis darüber, ist der Pächter verantwortlich.

• Elektro- und Wasserversorgungsanlagen in den Kleingartenanlagen / Kleingärten

sind entsprechend den geltenden Vorschriften und gültigen Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen zu betreiben.

Bei Elektroanschlüssen / -anlagen gelten darüber hinaus die Forderungen des VDE ( Verband der Elektrotechnik und Elektronik ) sowie die Bestimmungen des Brandschutzes.

• Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien ( z. B. Beton, Bitumen ) hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.

• Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von maximal sechs Quadratmetern in den Kleingärten zulässig.

Zum Bau des Teiches, der als Feuchtbiotop mit fachgerechter Bepflanzung angelegt werden soll, sind Lehm- und Tondichtungen oder geeignete Kunststofffolien zu verwenden. Zu einer Seite ist ein flacher Randbereich einzurichten. Für das Aufstellen und Betreiben eines Teiches oder Biotops ist der Gartenpächter verantwortlich.

• Bade- und Wasserbecken

in Kleingärten dürfen nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3, 60 Meter Durchmesser und 0, 90 Meter Höhe nicht überschreiten. ( bk )