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Bundesfinanzhof : Vorsorge behinderter Kinder bleibt unangetastet

20.05.2010, 04:49

München ( epd ). Wenn Eltern für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufkommen, können sie diese Aufwendungen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes leichter steuermindernd geltend machen. So kann die finanzielle Unterstützung für das Kind auch dann bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn das Kind über angespartes Vermögen zur Altersvorsorge verfügt, heißt es in dem gestern in München veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesfinanzhofs. Es bestehe keine Verpflichtung, dass das zur Altersvorsorge gedachte Vermögen erst aufgebraucht werden muss. ( Az .: VI 61 / 08 ).

Damit erhielten die Eltern einer Tochter mit Down-Syndrom recht. Sie hatten 1998 für den Werkstattbesuch und die Unterkunft ihrer Tochter fast 40 000 Euro aufgebracht. Das Geld wollten sie beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Die Behörde weigerte sich jedoch. Unterhaltsaufwendungen könnten nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Kind sich selbst nicht unterhalten kann. Hier habe die Tochter vom Großvater ein Mehrfamilienhaus zur Altersvorsorge geschenkt bekommen. Es sei dem erwachsenen behinderten Kind zuzumuten, das Haus zu verkaufen, um so selbst für sich zu sorgen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof in seiner am 11. Februar gefällten Entscheidung. Es sei ungewiss, " ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können ". Daher müsse auch an die Altersvorsorge gedacht werden. Es sei unzumutbar, vom Kind die Auflösung dieses zur Altersvorsorge gedachten Vermögens zu verlangen.