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Neue Freibeträge seit 1. Januar Alle zehn Jahre durch Schenken Steuern sparen

17.11.2009, 04:52

Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Nahe Verwandte können sich über die teilweise Erhöhung der Freibeträge freuen, müssen aber andererseits mit einer Neubewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen rechnen, die die Vorteile unter Umständen wieder aufheben kann. Aufgrund der neuen Regeln lohnt es sich laut Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt durchaus, vorausschauend nach einem Weg zu suchen, die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten.

Magdeburg ( rgm ). Ein wichtiger Aspekt bei der Langfristplanung ist vor allem, dass der jeweilige Steuerfreibetrag für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Da die Freibeträge, die übrigens für Erbschaft und Schenkung prinzipiell gleich sind, sich am 1. Januar 2009 geändert haben, ergeben sich daraus perspektivisch interessante Handlungsmöglichkeiten.

So gibt es beispielsweise hohe Zuwächse für Kinder und Kinder verstorbener Kinder von bisher 205 000 auf 400 000 Euro, für übrige Enkel von bisher 51 200 auf 200 000 Euro. Ehegatten dürfen künftig 500 000 Euro steuerfrei behalten anstelle des bisherigen Freibetrages von 307 000 Euro. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren. Deren Freibetrag steigt von 5 200 Euro auf 500 000 Euro und eröffnet somit beachtlichen Handlungsspielraum. Sie bleiben aber in der Steuerklasse III, werden also außerhalb des Freibetrages relativ hoch besteuert. Die persönlichen Freibeträge für alle anderen, zum Beispiel für geschiedene Ehegatten oder Geschwister, für Neffen, Nichten oder Schwiegereltern und -kinder werden auf einheitlich 20 000 Euro erhöht.

Vor diesem Hintergrund könnte beispielsweise eine wohlhabende Tante ihrem kleinen achtjährigen Neffen alle zehn Jahre zu Weihnachten einen Betrag von bis zu 20 000 Euro steuerfrei zukommen lassen und so für ein gutes finanzielles Polster etwa für ein späteres Studium, einen Auslandsaufenthalt oder besondere Anschaffungen sorgen. Würde sie ihm alternativ zum 30. Geburtstag 60 000 Euro übertragen, müssten – aus heutiger Sicht – die über der Freibetragsgrenze liegenden 40 000 Euro immerhin mit 30 Prozent versteuert werden.

Die Zehn-Jahres-Regelung spielt auch bei der Übertragung größerer Vermögen eine Rolle. So ist im Prinzip für Ehegatten die mehrfache Vermögensübertragung von bis zu 500 000 Euro steuerfrei, wenn die Zehn-Jahresfrist jeweils eingehalten wird. Wer über große Vermögen verfügt und rechtzeitig anfängt, kann dem Fiskus – immer vorausgesetzt, die Bestimmungen ändern sich nicht gravierend - ein Steuerschnäppchen schlagen.

Das gilt vergleichbar auch für andere Verwandtschaftsbeziehungen : So hat jeder Ehegatte wiederum die Möglichkeit, seinen Kindern alle zehn Jahre bis zu 400 000 Euro zu schenken. Macht also insgesamt einen Betrag von 800 000 Euro, den ein Kind alle zehn Jahre von seinen Eltern steuerfrei übertragen bekommen kann.

Übertragung

von Immobilien

Auch so genannte Kettenschenkungen sind möglich, die dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein Ehepartner über sehr viel Vermögen, der andere über sehr viel weniger verfügt. In einem solchen Fall überträgt der jeweils vermögendere Ehepartner einen Vermögensteil nicht direkt auf das Kind, sondern begünstigt zunächst den weniger vermögenden Partner, der seinen Freibetrag ausschöpfen und später einen geringeren Betrag weiterreichen kann. Hierbei sollte fachlicher Rat in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass der " Umweg " steuerlich anerkannt wird.

Andererseits können Schenkungen auch gesplittet werden, wenn zum Beispiel der Vater seiner verheirateten Tochter 600 000 Euro zukommen lassen möchte, kann er den Betrag aufteilen und sowohl den / die Enkel mit 200 000 als auch die Tochter mit 400 000 beschenken. Dann bleibt das Geld steuerfrei in der Familie, andernfalls müssten 200 000 Euro von der Tochter mit elf Prozent versteuert werden.

Vergleichbares gilt auch für die Übertragung von Immobilien, die durch die erweiterten Freibeträge zum Teil eher steuerfrei " verschenkt " werden können, als das bisher der Fall war. Allerdings sind bei einer derartigen Schenkung wieder eine Reihe anderer Parameter zu berücksichtigen, so dass eine professionelle steuerliche Beratung auf jeden Fall eingeplant werden sollte.

Grundsätzlich ist das zugewendete Immobilienvermögen seit dem 1. Januar 2009 mit dem so genannten Verkehrswert zu bewerten, das heißt mit annähernd 100 Prozent gegenüber bisherigen zirka 60 Prozent. Es gibt verschiedene Bewertungsmethoden, so dass die Wertfindung schwierig wird.

Auch sollten im Übertragungsfall sehr genau die Konsequenzen bedacht werden. Denn beispielsweise ist eine vom Schenker genutzte Immobilie juristisch anders abzusichern als etwa ein Mietshaus, was fremdvermietet ist und aus dessen Erträgen der Schenkende einen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert.

Die vorzeitige Übertragung von Vermögen kann auch den Pflichtteil weiterer erbberechtigter Personen schmälern. Wenn das vom Schenkenden nicht gewollt ist, muss dies zum Zeitpunkt der Schenkung möglichst eindeutig und schriftlich festgelegt und vom Beschenkten entsprechend anerkannt werden. Außerdem ist ein der Schenkungsteuer unterliegender Vorgang vom Schenker und dem Beschenkten innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, das gilt nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

www. stbk-sachsen-anhalt. de