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Ausgaben sind Betriebskosten Mieter müssen Öltankreinigung zahlen

12.11.2009, 04:55

Karlsruhe ( dpa ). Mieter müssen die Kosten für die Reinigung eines Öltanks im Mietshaus anteilig bezahlen. Laut Bundesgerichtshof ( BGH ) darf der Vermieter die Rechnung als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Es handle sich dabei nicht um eine einmalige Reparatur, sondern um – wenngleich im Abstand von mehreren Jahren – regelmäßig wiederkehrende Ausgaben für den Betrieb der Heizungsanlage, heißt es in dem gestern verkündeten Urteil. Zu solchen laufend entstehenden Kosten dürften die Mieter herangezogen werden.

Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Mieters aus Wiesloch bei Heidelberg ab. Er hatte den auf ihn entfallenden Betrag von rund 100 Euro für die rund 600 Euro teure Reinigung zurückgefordert. Laut BGH darf der Vermieter zudem die gesamte Summe in einer einzigen Jahresabrechnung in Anschlag bringen und muss den Betrag nicht auf mehrere Jahre strecken. ( Az : VIII ZR 221 / 08 vom 11. November 2009 )

Damit stellte das Gericht klar, dass die Reinigung von Öltanks nicht zur – grundsätzlich vom Vermieter selbst zu bezahlenden – Instandsetzung gehört. Damit sind dem Urteil zufolge beispielsweise Reparaturen oder Renovierungen wegen Witterungsschäden oder altersbedingter Mängel gemeint. Weil es dabei um den Substanzerhalt des Hauses geht, gehören solche Ausgaben nicht zu den Betriebskosten, die von den Mietern zu tragen sind. ( Az : VIII ZR 221 / 08 vom 11. November 2009 )

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist damit eine seit langem umstrittene Frage entschieden. " Mieter und Vermieter haben jetzt die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ", sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten.