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Verbraucherrecht Mahngebühr schon bei der ersten Mahnung?

29.10.2009, 04:51

auch ohne besondere Vereinbarung. Aus den AGB ergibt sich häufig die Verpflichtung des Verbrauchers, die Rechnung innerhalb einer festen

Ich habe über einen Call-by-Call-Anbieter Telefonanrufe getätigt und direkt von ihm eine Rechnung erhalten, die ich nicht wie gefordert innerhalb von zehn Tagen beglichen habe. Daraufhin wurde mir zuzüglich zur Rechnung von 2, 59 Euro eine Mahngebür von zehn Euro berechnet. Ist es rechtens, dass bei der ersten Mahnung gleich eine Mahngebühr fällig wird ? Darf ein Call-by-Call-Anbieter die Rechnung direkt an den End-Kunden schicken, statt die Gebühren über den eigentlichen Telefonanbieter ( in diesem Fall die Deutsche Telekom ) abzurechnen ?

Es antwortet Myriam Hamm von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt :

Eine gesonderte Rechnung des Call-by-Call-Anbieters erhalten Verbraucher nur dann, wenn sie sich vorher zum Call-by-Call angemeldet haben.

Die Kosten für eine erste Mahnung sind nur dann von einem Verbraucher zu zahlen, wenn er die Rechnung nach den vertraglichen Regelungen bereits hätte bezahlen müssen. Solche Zahlungsregelungen befinden sich meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ), die grundsätzlich in den Vertrag einbezogen werden müssen, um zu gelten.

Die AGB von Telefondienstleistern, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden, gelten in der Regel bei Call-by-Call Frist nach Rechnungseingang, zum Beispiel zehn Tage später, zu bezahlen. Diese AGB und damit die darin enthaltenen Zahlungs- und Verzugsregelungen werden durch Inanspruchnahme der Call-by-Call-Dienstes Vertragsbestandteil.

Wird für das erste Mahnschreiben eine Mahngebühr verlangt, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Der Verbraucher muss mit der Bezahlung der Telefonrechnung in Verzug geraten sein, das heißt der Rechnungsbetrag ist nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist ( gemäß AGB ) dem Konto des Anbieters gutgeschrieben worden.

Wichtig ist, dass die vereinbarte Zahlungsfrist erst mit Zugang der Rechnung beginnt. Für den Zugang beim Verbraucher ist der Anbieter beweisbelastet. Sofern diese Frist abgelaufen ist, hat der Verbraucher Mahnkosten, als sogenannten Verzugsschaden, in angemessener Höhe zu erstatten. Als angemessen werden allgemein bis zu 3, 50 Euro angesehen.