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Tücken bei internationalen Online-Bestellungen Ein- und Ausfuhrzölle beachten

14.09.2009, 08:14

Online das neuste Handy in Belgien oder die CD aus den USA bestellen, weil dort der preisgünstigste Anbieter sitzt, ist ganz einfach. Doch was auf den ersten Blick sehr lohnend erscheint, bringt manchmal mehr Ärger als Ersparnis. Denn beim Versand über Ländergrenzen hinweg müssen einige Hürden genommen werden.

Wiesbaden ( rgm ). Seit in Europa die Zollgrenzen gefallen sind, darf man Waren für den Privatgebrauch aus EU-L ändern fast immer zoll- und abgabenfrei nach Deutschland einführen. Beschränkungen gibt es nur bei Tabakwaren, alkoholischen Getränken und Kaffee, also Gütern, die der Verbrauchssteuer unterliegen. Für sie gelten beim Paketversand, anders als beim persönlichen Mitbringen aus dem Urlaubsland, keine Freigrenzen. Ansonsten werden innerhalb der EU weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fällig. " Pakete innerhalb der EU werden in der Regel nur stichprobenartig kontrolliert, was die Lieferzeiten im Vergleich zu Waren aus Nicht-EU-L ändern deutlich verringert ", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D. A. S .-Rechtsschutzversicherung.

Bei Nicht-EU-L ändern müssen die Gebühren für den Zoll sowie Steuern genau beachtet werden. So können Kosten anfallen für Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer ( in der Regel 19 Prozent ) und, z. B. bei Alkohol, Zigaretten und Kaffee, zusätzlich eine besondere Verbrauchssteuer. Die Höhe des Zolls richtet sich nach der Art der Waren. Komplett zollfrei bleiben seit 1. Dezember 2008 Kleinsendungen, deren Wert 150 Euro je Sendung nicht übersteigen. Für Schnäppchenjäger kann ein Einkauf im Ausland nun lohnend sein.

Damit man dennoch keine unliebsamen Überraschungen erlebt, empfiehlt Anne Kronzucker, vor einem Kauf von Waren ausländischer Anbieter den Zoll bezüglich der Zollbestimmungen zu kontaktieren ( Tel. 069 / 469976-00, E-Mail : info @ zoll-infocenter. de ).

Mahnverfahren innerhalb der EU

Wenn ein Kunde sein innerhalb der EU online bestelltes Produkt an den Händler zurückschickt, da es Mängel aufweist, hat er Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes. Erstattet der Händler trotz mehrmaliger Aufforderung die Kaufsumme nicht, kann der Kunde beim zuständigen Gericht im Land des Händlers einen Zahlungsbefehl beantragen. Das Verfahren ist europaweit einheitlich und einfach gestaltet, sprachliche Schwierigkeiten werden vermieden. Ist der Antrag des Kunden begründet, so erlässt das zuständige Gericht den Zahlungsbefehl. Legt der Händler keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Kunde kann diesen so genannten Zahlungstitel dann in jedem Mitgliedsstaat der EU zwangsweise durchsetzen.