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Telefonforum Ehegatten als Alleinerben einsetzen

Wer etwas zu vererben hat, will seinen Besitz in gute Hände abgeben. Wie ist gesichert, dass das nach dem eigenen Willen geschieht?

13.06.2017, 23:01

Mein Ehemann ist verstorben. Wir haben unsere vier Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Kann das von uns gemeinschaftlich errichtete Testament von mir jetzt abgeändert werden?

Sofern dem überlebenden Ehegatten nicht ausdrücklich das Recht zur Änderung eingeräumt wurde, kann er das Testament nicht abändern.

Ich möchte meiner Tochter meine Immobilie übertragen. Haben etwaige Geschwisterkinder einen Pflichtteilsanspruch?

Wenn die Übertragung ohne jegliche Gegenleistung stattfindet, können die Geschwister, sofern Ihr Tod innerhalb von zehn Jahren nach Eintragung Ihrer Tochter als Eigentümerin im Grundbuch eintritt, einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Pro Jahr Ihres Überlebens werden zehn Prozent des geschenkten Wertes abgeschmolzen. Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen, wenn Sie weiter ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie haben. Das bedeutet, dass Sie die Immobilie selber nutzen und auch Erträge, die die Immobilie einbringt, behalten dürfen. Auch wenn Sie mit Ihrer Tochter nur ein Wohnungsrecht vereinbaren, läuft die Frist eventuell nicht an.

Ich bin verwitwet, habe einen Bruder, meine Eltern leben nicht mehr. Mein Cousin soll mein Alleinerbe werden. Hat mein Bruder einen Pflichtteilsanspruch?

Nein. Grundsätzlich haben Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch. Einen Anspruch haben nur Ehegatten und Nachfahren. Das sind hier sowohl Kinder, wobei eheliche und uneheliche gleichgestellt sind, aber möglicherweise auch Enkel. Diese können an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten. Hinterlässt ein Erblasser keine Kinder, haben auch dessen Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Nicht berechtigt sind dagegen Geschwister, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen.

Ich bin verheiratet. Wir haben zwei Kinder. Mit meiner Frau habe ich keinen Ehevertrag errichtet. Was ist, wenn ich vor meiner Ehefrau ohne Hinterlassung eines Testaments versterbe?

Ihre Ehefrau erhält neben dem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel zusätzlich einen pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel, zusammen also ein Halb und die beiden Kinder den Rest, also jeweils ein Viertel.

Aus der Ehe zwischen meiner Frau und mir ist ein Kind hervorgegangen, zu welchem seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Weitere Kinder hat keiner von uns. Was können wir tun, damit unsere Tochter nicht erbt?

Sie müssten ein Testament errichten, indem Sie sich beispielsweise gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und könnten zugleich bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden eine oder mehrere andere Personen als Ihre Tochter Schlusserben sind. Sowohl bei Ihrem Ableben als auch beim Ableben Ihrer Frau erbt Ihre Tochter zwar nicht, aber sie hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser entspricht der Hälfte des regulären gesetzlichen Erbanspruchs.

Gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren?

Ja, Ansprüche von Kindern können durch eine vorausschauende Nachlassplanung erheblich vermindert werden. Beispielsweise kann der Wert des zu vererbenden Vermögens dadurch herabgesetzt werden, dass bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens an Kinder verschenkt werden. Lebt der Erblasser nach einer solchen Schenkung noch mindestens zehn Jahre, ist das verschenkte Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr zu berücksichtigen. Doch auch wenn der Erblasser schon vorher verstirbt, reduziert eine vorgenommene Schenkung die Pflichtteilsansprüche. Denn der Wert des verschenkten Vermögens wird im Zeitraum von zehn Jahren jährlich um ein Zehntel abgeschmolzen. Verstirbt ein Erblasser sechs Jahre nach einer Schenkung, werden nur 40 Prozent des Wertes des verschenkten Gegenstandes zur Berechnung des Pflichtteils verwendet. Schenkung kann sich also lohnen. Zudem besteht die Möglichkeit, durch Anordnung einer sogenannten Vor- und Nacherbfolge die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen.

Ich bin in einem Testament als Erbe eingesetzt worden. Inzwischen habe ich erfahren, dass der Erblasser Schulden hinterlassen hat. Was kann ich tun?

Sie haben zunächst die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dabei gilt das Prinzip: Alles oder nichts. Die Ausschlagungserklärung kann zur Niederschrift vom Nachlassgericht oder schriftlich vor einem Notar aufgenommen werden. Entscheidend ist, dass diese Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein muss. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Alternativ kann die Erklärung fristwahrend gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Gericht übersendet die Ausschlagungserklärung dann dem an sich zuständigen Nachlassgericht.

Neben der „Alles-oder-nichts“-Lösung der Erbausschlagung gibt es auch noch weitere Verfahren, mit denen der Erbe die Haftung mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers vermeiden kann. Gerade dann, wenn der Nachlass innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist nicht gesichtet und/oder bewertet werden kann, kann dies eine sinnvolle Alternative sein. Hier sollten Sie sich jedoch rechtzeitig individuell beraten lassen.

Wie errichte ich handschriftlich ein Testament, damit es auch anerkannt wird?

Grundsätzlich gibt es folgende Formvorschriften: Ein Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben und – am besten mit Vor- und Familiennamen – unterschrieben sein. Ebenso sollten das Datum und der Ort der Erklärung angegeben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt ein Ehegatte das Testament mit der Hand und beide Ehegatten unterschreiben. Oftmals jedoch sind handschriftliche Testamente auslegungsbedürftig, da sie nicht eindeutig formuliert sind. Es empfiehlt sich daher vor der Errichtung des Testaments eine rechtliche Beratung oder, wenn Sie ganz sicher gehen wollen, die Erstellung und Beurkundung durch einen Notar.

Bis wann nach dem Tod des Erblassers gibt es den Pflichtteil?

Ein Pflichtteilsanspruch muss vom Berechtigten beim Erben geltend gemacht werden. Er unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Todesfall und seiner Enterbung hatte oder hätte haben müssen. Nach der Frist kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Ich habe ein notarielles Testament aufsetzen lassen. Wie kann ich Änderungen im Nachhinein vornehmen? Muss ich hier wieder zum Notar?

Nein, Sie können ein notarielles Testament jederzeit durch einen handschriftlichen Nachtrag ändern. Die wichtigste Formvorschrift ist einzuhalten, dass Sie die Änderungen mit eigener Hand ge- und unterschrieben haben.

Mein Vater ist verstorben. Ich bin durch sein Testament enterbt. Muss ich trotzdem für die Bestattungskosten aufkommen?

Hier ist zu unterscheiden: Die Bestattungskosten sind von dem oder den Erben zu tragen. Diejenigen, die nicht Erbe geworden sind, können vom Erben Ersatz verlangen, wenn sie Geld für die Bestattung ausgelegt haben. Eine andere Frage ist hingegen, wer zur Bestattung und deren Organisation verpflichtet ist. Hierzu findet sich im BGB keine Regelung. Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten und/oder öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen beruht auf dem Näheverhältnis naher Angehöriger bzw. ist landesrechtlich in den jeweiligen Bestattungsgesetzen geregelt. Schließen Sie im Übrigen einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen oder einem Blumengeschäft ab, haften Sie diesen gegenüber natürlich bereits aufgrund des mit diesen geschlossenen Vertrages. Auch wenn Sie nicht erben, kann es also möglich sein, dass Sie für die Bestattungskosten herangezogen werden. Diese wären dann grundsätzlich vom Erben an Sie zurückzuerstatten.

Kann ein Hartz-IV-Empfänger seinen Pflichtteil behalten?

Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, den Pflichtteilsanspruch Hilfebedürftiger einzuziehen. Er kann auch selbst den Pflichtteil beim Nachlassverwalter einfordern. Dem Bedürftigen steht aber ein sogenanntes Schonvermögen zu. In Härtefällen kann vom Einzug des Geldes abgesehen oder die Höhe beschränkt werden.

Ich habe ein Grundstück geerbt. Ich bin nur der Stiefsohn des Erblassers. Dieser hat mich in einem Testament als Alleinerben berufen, was muss ich machen?

Bei der Erbeinsetzung kommt es auf ein Verwandtschaftsverhältnis nicht an. Das Testament muss zunächst beim Amtsgericht eröffnet werden. Sofern es sich um ein handschriftliches Testament handelt, müssen Sie eine Erbschaft beantragen. Sobald der Erbschein vorliegt, können Sie das Grundbuch auf sich als Erben berichtigen lassen.