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Volksstimme-Telefonforum Testament ist kein Ersatz für Vollmacht und Patientenverfügung

08.07.2009, 05:02

Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sollen sicherstellen, dass der eigene Wille auch dann noch berücksichtigt wird, wenn man ihn nicht äußern kann. Zu den damit verbundenen Fragen gaben gestern Experten der Notarkammer Sachsen-Anhalt in einem Telefonforum Auskunft.

Frage : Ich möchte, dass meine Tochter meine Angelegenheiten regelt, wenn ich es nicht mehr kann. Sie wohnt allerdings nicht in der Nähe. Ist es sinnvoll, dass ich meine Tochter trotzdem bevollmächtige ?

Antwort : Fragen Sie Ihre Tochter, ob sie bereit dazu ist. Wenn Sie es ablehnt, müsste sonst das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für Sie bestellen. Ist sie bereit, sich um Ihre vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten zu kümmern, sollten Sie der Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilen. Für die täglichen Hilfen im Haushalt können Sie zusätzliche Hilfe organisieren.

Frage : Wir haben im Jahr 2002 beim Notar eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung beurkundet. Müssen wir diese jetzt ändern ?

Antwort : Nein, wenn beides noch Ihrem jetzigen Willen entspricht, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Jede Verfügung ist so lange gültig, bis sie widerrufen wird.

Frage : Was formuliere ich in einer Patientenverfügung ?

Antwort : Mit einer Patientenverfügung können Sie sowohl regeln, wie Sie behandelt werden wollen, aber auch, welche Behandlungen und Maßnahmen Sie eventuell ablehnen. Wer nicht möchte, dass er in einem unheilbaren Zustand künstlich am Leben gehalten wird, legt darin fest, ob und wie er behandelt werden will, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann. Ein Gespräch mit dem Arzt kann helfen, das Ausmaß von Krankheiten zu erfassen und so zu entscheiden, was man möchte und was nicht.

Frage : Was hat sich mit dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung eigentlich geändert ? Wie verhindere ich, dass ein Gericht über mich entscheidet ?

Antwort : Der Deutsche Bundestag hat im vergangenen Monat erstmals Fragen der Form und der Beachtlichkeit von Patientenverfügungen geregelt. Danach muss der Patientenwille schriftlich verfügt sein. Die Schriftform ist nun also Voraussetzung für die Wirksamkeit der Patientenverfügung. Darüber hinaus ist nun geregelt, dass der Vorsorgebevollmächtigte oder der gerichtlich bestellte Betreuer dem so verfügten Patientenwillen Geltung zu verschaffen hat. Liegt keine Patientenverfügung vor oder gibt es strittige Fragen, muss zusätzlich das Gericht eingeschaltet werden. Zu Streit kann es kommen, wenn Ihr Wille nicht eindeutig formuliert ist. Das kann auch durch das Ankreuzen von Formularen der Fall sein.

Angezweifelt werden kann auch, ob die Patientenverfügung von Ihnen persönlich unterschrieben wurde oder Sie nicht mehr geschäftsfähig waren, als Sie die Patientenverfügung unterschrieben. Um diesem entgegen zu wirken, sollten Sie einen Fachmann hinzuziehen.

Frage : Von wem soll ich mich beraten lassen, vom Anwalt oder Notar ?

Antwort : Beide Rechtsberufe beraten Sie. Eine Beurkundung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung darf in Sachsen-Anhalt nur der Notar vornehmen. Beim Notar ist die Beratung im Vorfeld der Beurkundung mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Legen Sie nur einen Text vor, und möchten die Unterschrift beglaubigen lassen, wäre eine Beratung zum Inhalt des Textes gesondert kostenpf ichtig. Die Kosten für den Notar sind überschaubar.

Eine Patientenverfügung kostet rund 30 Euro. Die Kosten für eine Vorsorgevollmacht regeln sich nach dem Wert des Vermögens. Bei einem Vermögenswert von 20000 Euro zahlen Sie rund 80 Euro.

Frage : Was passiert, wenn die von mir bevollmächtigte Person im Ernstfall verhindert ist und nicht für mich handeln kann ?

Antwort : Haben Sie keinen weiteren Bevollmächtigten benannt, kann es sein, dass das Gericht für Sie einen Betreuer bestellen muss. Sie können aber auch dem Gericht vorschlagen, wer in diesem Fall zum Betreuer bestellt werden soll, wenn keine weitere Person Ihr volles Vertrauen genießt. Sie können auch dem Gericht erklären, wer nicht als Betreuer bestellt werden soll.

Frage : Wie alt muss man sein, um eine Vorsorgevollmacht zu verfassen ?

Antwort : Man sollte das so früh wie möglich tun. Das Leben ist voller Überraschungen und junge Leute stehen aktiv im Leben. Eine Vorsorgevollmacht kann durch jede volljährige Person erstellt werden.

Frage : Ich habe ein Testament erstellt und meinen Erben benannt. Kann dieser auch im Krankheitsfall für mich tätig werden ?

Antwort : Nein. Das Testament regelt die Vermögensverteilung nach Ihrem Ableben. Eine Handlungsanweisung zu Lebzeiten deckt es nicht ab. Es wird erst mit Ihrem Tod wirksam. Das richtige Dokument für die Regelung der Angelegenheiten zu Lebzeiten ist die Vorsorgevollmacht, eventuell ergänzt durch eine gesonderte Patientenverfügung.

Frage : Wie lange gilt die Vollmacht, die ich meinem Sohn erteilt habe ? Kann er damit auch nach meinem Tod Überweisungen auslösen ?

Antwort : Eine Vollmacht gilt im Zweifel über den Tod hinaus, kann aber auch vom Erben widerrufen werden.

Frage : Ich habe von meinen Eltern eine Vorsorgevollmacht, die die Bank nicht anerkennt. Was haben wir falsch gemacht ?

Antwort : Die Bank kann bei einer privatschriftlichen Vollmacht nicht darauf vertrauen, dass der Vollmachtgeber auch die Vollmacht persönlich erstellt und unterschrieben hat. Abhilfe kann hier die Unterschriftsbeglaubigung beim Notar schaffen. Der sicherste Weg wäre die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht.