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Volksstimme-Telefonforum zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Im Partnerschaftsvertrag regeln, was bei Trennung mit dem Haus passiert

18.03.2009, 05:06

Auskunft zur Absicherung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gaben gestern am Volksstimme-Telefon die Notare Marianne Lösler, Sonja Krause, Wolfgang Gründer und Andreas Zoch von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Frage : Nach fast zehnjähriger Partnerschaft haben wir uns getrennt. In der Zeit der Partnerschaft haben wir gemeinsam das Haus meines Partners modernisiert, und ich habe dort mein Geld investiert. Habe ich Ansprüche ?

Antwort : Wenn Sie im Vorfeld nichts geregelt haben, wird dies sehr schwierig. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, auf dem gerichtlichen Weg wegen ungerechtfertigter Bereicherung Ansprüche gegen den Ex-Partner geltend zu machen.

Frage : Mein Partner und ich haben beide Kinder aus den vorhergehenden Beziehungen. Wir wollen jetzt zusammenziehen. Das Haus gehört mir allein. Was kann ich tun, um meinen Partner abzusichern für den Fall, dass mir etwas passiert ?

Antwort : Es gibt zwei Möglichkeiten. In einem Erbvertrag können Sie Ihren Partner für den Erbfall absichern, indem Sie durch ein Vermächtnis dem Partner ein Wohnrecht einräumen. Ihre Erben haben dieses Vermächtnis zu erfüllen. Der Erbvertrag muss jedoch, um wirksam zu sein, notariell beurkundet werden. Die andere Möglichkeit besteht darin, bereits jetzt im Grundbuch ein Wohnrecht für Ihren Partner zu verankern. Beachten Sie, dass beide Varianten erbschaftsteuerliche Auswirkungen haben.

Frage : Wir leben unverheiratet in einer Eigentumswohnung, die uns beiden zur Hälfte gehört. Für den Fall des Todes möchten wir, dass der überlebende Partner den halben Anteil des Verstorbenen an der Wohnung erhält. Können wir dies in einem gemeinamen Testament absichern ?

Antwort : Nein, denn dies wäre nicht wirksam. Gemeinschaftliche Testamente dürfen nur von Eheleuten errichtet werden. Unverheirateten Paaren bleibt nur die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen, oder jeder errichtet selbst ein Testament. Ein Einzeltestament hat jedoch den Nachteil, dass dieses jederzeit ohne Wissen des anderen geändert werden kann. Ein Erbvertrag ist für beide Partner bindend und kann auch nur von beiden gemeinsam geändert oder aufgehoben werden.

Frage : Ich ( weiblich ) bin 70 Jahre alt und lebe seit 20 Jahren mit meiner Partnerin zusammen. Ich habe keine Kinder und möchte, dass meine Lebenspartnerin mein Grundstück erbt. Wie soll ich dies am besten angehen ?

Antwort : Sie brauchen ein Testament, in dem Sie Ihre Lebenspartnerin zum Alleinerben bestimmen. Allerdings müsste Ihre Lebenspartnerin dann Erbschaftsteuer zahlen, da sie nur einen Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro hat. Sie können dies ändern, indem Sie sich als eingetragene Lebenspartnerschaft registrieren lassen. Dies ist in Sachsen-Anhalt bei den Standesämtern möglich. Nach dem seit Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden eingetragene Lebenspartner wie Eheleute behandelt und Ihre Partnerin hätte dann einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500 000 Euro.

Frage : Ich bin zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie und habe zwei Kinder aus meiner geschiedenen Ehe. Meine neue Partnerin möchte ich für den Fall meines Todes und meiner Geschäftsunfähigkeit absichern. Was ist zu tun ?

Antwort : Ganz wichtig ist eine Absicherung für den Fall, dass Sie durch einen Unfall oder eine Krankeit handlungsunfähig werden, denn dann kann Ihre Partnerin für Sie nichts erledigen. Sie sollten ihr eine Vorsorgevollmacht erteilen. Soll Ihre Partnerin auch Regelungen über die Immobilie treffen können, muss die Vorsorgevollmacht beim Notar beurkundet werden. Für den Todesfall kann die Partnerin durch Ihr Testament abgesichert werden. Möchten Sie Ihr die Immobilie vererben, so sind neben steuerlichen Fragen auch die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder zu beachten. Lassen Sie sich beim Notar beraten.

Frage : Bin ich nach meinem Lebenspartner gesetzlich erbberechtigt ?

Antwort : Nein, nur Ehegatten haben ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht.

Frage : Meine Freundin und ich beabsichtigen, gemeinsam ein Grundstück zu erwerben. Wie können wir uns für den Trennungsfall absichern ?

Antwort : Hier hilft Ihnen ein Partnerschaftsvertrag. Darin regeln Sie solche Fragen wie : Wer soll das Grundstück im Trennungsfall erhalten, und wie wird der andere Partner ausgezahlt ? Soll das Grundstück möglicherweise verkauft werden ? Sollen dem Partner möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen ? Wie wird der Haushalt bei der Trennung aufgeteilt ? Sollen erbrachte Leistungen ( zum Beispiel Arbeitsaufwand ) ersetzt werden ? Ein solcher Vertrag muss beim Notar beurkundet werden. Dies hat auch den Vorteil, dass – wenn Sie es wünschen – der Notar die Vertragsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung erstellt. Damit könnten die vereinbarten Auszahlungsanprüche ohne weitere gerichtliche Schritte eingefordert werden. Der Notar kann Ihnen auch zur anderweitigen Absicherung ( zum Beispiel Hypothek, Grundschuld ) raten. Die Entscheidung hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Frage : Ich bin nicht verheiratet. Für den Ausbau des Hauses meines Lebenspartners hatten wir gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Jetzt habe ich mich von ihm getrennt und bin ausgezogen. Wie komme ich aus diesem Kreditvertrag ?

Antwort : Hier sollten Sie das Gespräch mit der kreditgebenden Bank suchen. Nur die Bank kann Sie aus dem Vertrag entlassen, muss dies aber nicht tun.

Frage : Mein Freund und ich wollen gemeinsam ein Grundstück erwerben. Er hat ein ungeliebtes Kind. Was sollten wir beachten, damit das Kind mich im Erbfall nicht durch Pflichtteilsforderungen in finanzielle Bedrängnis bringt ?

Antwort : Lassen Sie sich vor dem Erwerb durch einen Notar beraten. Möglicherweise sollten Sie das Grundstück allein erwerben und den Partner vertraglich absichern.

Frage : Ich habe meinem Partner 30 000 Euro für die Sanierung seines Hauses zur Verfügung gestellt. Da er ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern hat, sollen diese seine Erben werden. Wie kann ich aber meine Forderung im Erbfall absichern ?

Antwort : Hier besteht unter anderem die Möglichkeit, mit Ihrem Partner einen Darlehensvertrag über die von Ihnen investierte Summe abzuschließen und die Rückzahlung des Darlehens bis zu seinem Ableben zu stunden. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderung als Nachlassverbindlichkeit den Erben gegenüber geltend zu machen. Diese Ansprüche können für den Fall, dass Sie vorversterben, vererbbar geregelt werden. Zur Sicherheit Ihrer Ansprüche kann Ihr Partner auch eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch zu Ihren Gunsten eintragen lassen.