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Volksstimme-Telefonforum zum Thema Erbrecht Wer sein Vermögen verschenkt, kann Steuern sparen und Zank vermeiden

04.04.2007, 04:56

Soll mein Vermögen erst nach meinem Tod auf die Erben übergehen oder verteile ich es besser zu Lebzeiten ? Fragen zum Erbrecht und zur Altersvorsorge beantworteten gestern beim Volksstimme-Telefonforum die Notare Gesine Pump, Klaus Mohnhaupt, Joachim Schneider-Slowig und Andreas Zoch. Hier eine Auswahl der Fragen und Antworten.

Frage : Wir haben ein Grundstück, das unsere einzige Tochter erhalten soll. Ist es günstiger, das Haus zu vererben oder schon zu Lebzeiten zu übertragen ?

Antwort : Eine Übertragung zu Lebzeiten an die eigenen Kinder ist sinnvoll, wenn das Grundstück sehr wertvoll ist. Jedes Kind hat einen Erbschaftsund Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 205 000 Euro nach jedem Elternteil. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Soll das Grundstück entfernten Verwandten zugute kommen, ist eine lebzeitige Übertragung auf jeden Fall zu empfehlen, da deren Steuerfreibeträge wesentlich geringer sind.

Bei mehreren Kindern empfi ehlt sich eine lebzeitige Übertragung, wenn die anderen Kinder keine Pfl ichtteilsansprüche mehr haben sollen. Denn eine solche Schenkung wird – wenn vom Eigentumsübergangs bis zum Tod zehn Jahre vergangen sind – bei der Pfl ichtteilsberechnung nicht mehr mit herangezogen.

Frage : Meine Eltern haben handschriftlich ein Testament errichtet. Ist dieses Testament gültig ?

Antwort : Ja, wenn es folgende Formvorschriften erfüllt : Das Testament muss von einem Ehegatten von vorn bis hinten mit der Hand geschrieben sein, und beide müssen unterschrieben haben. Das Testament sollte auch mit Ort und Datum versehen sein. Inhaltlich sind die Eltern in ihrer Verfügung frei. Nach dem Tod der Eltern benötigen die Erben dann einen Erbschein.

Statistiken haben ergeben, dass 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente unklare Regelungen enthalten. Deshalb scheuen Sie nicht die relativ geringen Kosten, um wirksame Verfügungen beim Notar zu treffen.

Frage : Meine Schwiegermutter ist verstorben. Der Nachlass ist überschuldet. Wie kann meine Frau die Erbschaft ausschlagen ?

Antwort : Ihre Frau hat ab Kenntnis vom Todesfall sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dies erfolgt per Erklärung beim Nachlassgericht oder vor einem Notar. Zu beachten ist, dass nach der Erbausschlagung die nächsten Verwandten erben. Haben Sie Kinder, sollten also auch diese die Erbschaft ausschlagen.

Frage : Meine Eltern sind beide verstorben. Wir haben ihr Testament und einen Verzicht meiner Schwester auf den Pflichtteil in der Schublade gefunden. Gilt dies ?

Antwort : Das Testament ist, wenn es den Formvorschriften nach errichtet wurde, gültig. Sie sind verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Der Pfl ichtteilsverzicht ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet ist.

Frage : Ich habe ein Grundstück. Meine einzige Tochter ist Hartz-IV-Empfängerin. Was passiert, wenn ich ihr das Grundstück übertrage oder vererbe ?

Antwort : Das Grundstück stellt dann für Ihre Tochter Vermögen dar und muss vor Leistungsempfang verwertet werden. Sie sollten sich bei einem Notar beraten lassen, um Ihrer Tochter wenigstens einen Teil des Vermögens zu sichern.

Frage : Ich habe zwei Kinder. Der Sohn ist Hartz-IV-Empfänger. Er sollte später das Haus bekommen. Soll ich ihn enterben, damit er nicht Eigentümer wird ?

Antwort : Wenn Sie ihn per Testament enterben, hat der Sohn Pfl ichtteilsansprüche gegenüber den Erben. Diese Ansprüche werden auf den Leistungsträger übergeleitet. Wird er Erbe, hat er die Möglichkeit der Erbausschlagung.

Frage : Ich möchte ein rechtlich sicheres Testament errichten. Es soll nicht viel kosten. Geht es nicht auch ohne Notar ?

Antwort : Auch wenn es wie Werbung in eigener Sache klingt : Das notarielle Testament hat erhebliche Vorteile : Ihr Wille wird zweifelsfrei formuliert und Anfechtungen sind kaum möglich. Der Notar bestätigt Ihre Geschäftsfähigkeit, und das Testament wird beim Nachlassgericht verwahrt.

Die Kosten eines notariellen Testamentes sind geringer, als man denkt. Und letztlich ist es sogar kostengünstiger als ein handschriftliches Testament, denn man spart sich zum Erbnachweis den Erbschein. Dieser kostet bei einseitigem Testament im Vergleich zum notariellen Testament sogar das Doppelte.

Frage : Wir wollen als Eheleute ein Berliner Testament errichten. Wir haben jeder Kinder aus früheren Ehen und auch gemeinsame Kinder. Ist ein solches Testament günstig, wenn nur unsere gemeinsamen Kinder erben sollen ?

Antwort : Bei dieser Familienkonstellation wäre davon abzuraten. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen alle Kinder zu den Schlusserben. Stirbt einer der Ehegatten, sind dessen Kinder enterbt und können Pfl ichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Ehepartner geltend machen. Es gibt die Möglichkeit, diese Ansprüche zu minimieren. Lassen Sie sich am besten beraten.

Frage : Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zu unseren Kindern. Können wir die Kinder in unsere testamentarischen Regelungen einbinden ?

Antwort : Ja, ein solches Vertragswerk nennt man Erbvertrag. Er bietet die Möglichkeit, unter Einbeziehung aller Erbberechtigten und auch nichtverwandter Personen eine streitfreie Erbvorsorge zu treffen. Der Erbvertrag ist für alle bindend, muss aber notariell beurkundet werden.

Frage : Ich habe vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gelesen, nachdem Grundstücke im Erbfall höher bewertet werden sollen. Soll ich schon jetzt das Haus meiner Tochter übertragen, weil sie später möglicherweise mehr Steuern zahlen muss ?

Antwort : Ihre Befürchtung ist verständlich. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch künftig die Steuerfreibeträge für Abkömmlinge so gestalten wird, dass das normale Familienheim steuerfrei bleibt. Eine Übertragung zu Lebzeiten käme aber auch in Betracht. Sie können ja in einem Übertragungsvertrag Sicherungen wie ein Wohnrecht oder Rückforderungsrechte vereinbaren.

Frage : Meine Mutter ist verstorben. Ich möchte meine Pfl ichtteilsansprüche geltend machen. Was fällt alles in den Nachlass und wie berechne ich meinen Anteil ? Geerbt haben meine beiden Schwestern, der Vater ist schon verstorben.

Antwort : In den Nachlass fällt alles, was dem Erblasser zum Zeitpunkt gehörte wie Grundstücke, Barvermögen, Wertpapiere, Schmuck, Antiquitäten, Hausrat. Davon abgezogen werden die Schulden und die Nachlassverbindlichkeiten wie die Beerdigungskosten. Beträgt der Wert des Nachlasses 30 000 Euro, so betrüge der gesetzliche Erbteil jedes Kindes 10 000 Euro. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Ihnen stünde somit ein Pflichtteil in Höhe von 5000 Euro zu.

Frage : Ich bin Witwe. Meine Tochter habe ich enterbt. Mein Sohn soll Alleinerbe werden. Wie kann ich verhindern, dass meine Tochter etwas bekommt ?

Antwort : Auf jeden Fall sollten Sie ein Testament errichten, in dem Sie Ihren Sohn zum Alleinerben bestimmen. Die Tochter hat dann jedoch Pfl ichtteilsansprüche. Diese können Sie minimieren, indem Sie zu Lebzeiten ihr Vermögen minimieren, zum Beispiel dem Sohn und seinen Kindern etwas schenken.

Frage : Mein Mann hat aus erster Ehe ein Kind, zu dem wir keinen Kontakt haben. Wie ist die Erbfolge ?

Antwort : Wenn er nichts regelt, gehört das Kind neben Ihnen zu den gesetzlichen Erben. Ist dies nicht gewünscht, sollte ihr Ehemann dringend ein Testament errichten. Die Pfl ichtteilsansprüche des Kindes bleiben bestehen.

Frage : Meine Stiefmutter hat mir Kontovollmacht erteilt und ist jetzt verstorben. Ihre Enkel als gesetzliche Erben beanspruchen jetzt das Guthaben. Ist das rechtens ?

Antwort : Die Erben können jederzeit eine erteilte Vollmacht widerrufen. Eine Vollmacht ersetzt kein Testament.

Frage : Wir haben ein Grundstück geerbt und sind als Erbengemeinschaft mit vier Parteien Eigentümer. Über die Verwertung des Grundstücks können wir uns nicht einigen. Was kann ich tun ?

Antwort : In dem Fall kann einer der Erben beim Amtsgericht die Zwangsvollstreckung des Grundstücks beantragen.